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BGH, Beschluss vom 30. November 2004 - 3 StR 424/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 30.11.2004 - 3 StR 424/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 424/04
 vom
30. November 2004
in der Strafsache
gegen



 
wegen Handeltr eibens mit Betäubungsmitteln in nicht ger inger Menge
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Der  3.  Strafsenat des Bundesger ichtshofs  hat  auf Antrag  des Generalbundesanwalts  und  nach  Anhörung  der  Beschwerdeführ erin  am  30.  November  2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf  die  Revision  der  Angeklagten  wird  das  Urteil  des  Landge-
richts Lübeck vom 29. Juni 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die  Sache  wird  zu  neuer  Verhandlung  und  Entscheidung,  auch
über  die  Kosten des  Rechtsmittels,  an eine  andere  Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.

 

 Gründe:

Das  Landgericht  hat  die  Angeklagte  wegen  Handeltreibens  mit  Betäu-
bungsmitteln  in  nicht  geringer  Menge  zu einer  Freiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts.  Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge
Erfolg.

Die  Ver urteilung  kann  keinen  Bestand  haben,  weil  die  Feststellungen
des  Landgerichts  den  Schuldspruch  wegen  täterschaftlichen  Handeltr eibens
mit  Betäubungsmitteln  nicht  tr agen.  Hierzu  hat  der  Generalbundesanwalt  in
seiner Antragsschrift vom 18. November 2004 unter anderem ausgeführt:

"Handeltreiben  erfordert  das  eigennützige  Bemühen,  den  Umsatz  von
Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche
Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet
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wird  oder  er  sich  irgend  einen  anderen persönlichen  Vorteil verspricht,  durch
den  er  materiell  oder immateriell besser  gestellt  wird. Ein immaterieller  Vorteil
kommt  nur  in  Betracht,  wenn  er  einen objektiv  messbaren  Inhalt  hat  und  den
Empfänger  in  irgend  einer  Weise  tatsächlich  besser  stellt  ( vgl.  BGHR  BtMG
§ 29 Abs. 1  Nr. 1  Handeltr eiben  34, 41 m.w.N.).  Wer nicht  eigennützig in die-
sem  Sinne  handelt,  kann  nur  Gehilfe,  nicht  aber  selbst  Täter  sein.  Im  vorlie-
genden Fall ist Eigennützigkeit nicht festgestellt. Zwar läge eigennütziges Han-
deln an sich nahe,  da die Angeklagte 'K.          ' nur einmal gesehen hatte und
'F.          '  überhaupt  nicht  kannte,  Freundschaftsdienste  somit  als  Motiv  aus-
schieden.  Die  Strafkammer  sah  sich jedoch nicht  in  der Lage, die  Einlassung
der  Angeklagten  zu widerlegen,  dass  sie  die Reise  lediglich gegen Erstattung
der   Hin-  und  Rückreisekosten  antrat  (UA  S.  8).  Der  vage  Wunsch,  von  
'F.          '  über  Möglichkeiten  einer  Schönheitsoperation  beraten  zu  werden,
kommt  bei  der   gebotenen  zurückhaltenden  Auslegung  als  ein  dem  Tatbe-
standsmerkmal der Eigennützigkeit genügender Vorteil nicht in Betracht."

Dem tritt der Senat bei.

Tolksdorf                                                Miebach                                    Pfister
                            von Lienen                                               Becker



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