BGH,
Beschl. v. 30.11.2004 - 3 StR 424/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 424/04
vom
30. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltr eibens mit Betäubungsmitteln in nicht ger inger
Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesger ichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der
Beschwerdeführ erin am 30.
November 2004 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der
Angeklagten wird das Urteil
des Landge-
richts Lübeck vom 29. Juni 2004 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu
neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch
über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die
Angeklagte wegen Handeltreibens
mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer
Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die
Angeklagte die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat
mit der Sachrüge
Erfolg.
Die Ver urteilung kann keinen
Bestand haben, weil die
Feststellungen
des Landgerichts den
Schuldspruch wegen
täterschaftlichen Handeltr eibens
mit Betäubungsmitteln nicht tr
agen. Hierzu hat der
Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 18. November 2004 unter anderem
ausgeführt:
"Handeltreiben erfordert das
eigennützige Bemühen,
den Umsatz von
Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu
fördern. Eigennützig ist eine solche
Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom
Streben nach Gewinn geleitet
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wird oder er sich
irgend einen anderen
persönlichen Vorteil verspricht, durch
den er materiell oder immateriell
besser gestellt wird. Ein immaterieller
Vorteil
kommt nur in Betracht,
wenn er einen objektiv
messbaren Inhalt hat und den
Empfänger in irgend
einer Weise tatsächlich
besser stellt ( vgl. BGHR BtMG
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltr eiben
34, 41 m.w.N.). Wer nicht eigennützig in
die-
sem Sinne handelt, kann
nur Gehilfe, nicht aber
selbst Täter sein. Im
vorlie-
genden Fall ist Eigennützigkeit nicht festgestellt. Zwar
läge eigennütziges Han-
deln an sich nahe, da die Angeklagte
'K.
' nur einmal gesehen hatte und
'F.
' überhaupt nicht
kannte, Freundschaftsdienste somit
als Motiv aus-
schieden. Die Strafkammer sah
sich jedoch nicht in der Lage, die
Einlassung
der Angeklagten zu widerlegen,
dass sie die Reise lediglich gegen
Erstattung
der Hin- und
Rückreisekosten antrat (UA
S. 8). Der vage
Wunsch, von
'F.
' über Möglichkeiten
einer Schönheitsoperation
beraten zu werden,
kommt bei der
gebotenen zurückhaltenden
Auslegung als ein dem Tatbe-
standsmerkmal der Eigennützigkeit genügender Vorteil
nicht in Betracht."
Dem tritt der Senat bei.
Tolksdorf
Miebach
Pfister
von
Lienen
Becker
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