BGH,
Beschl. v. 30.11.2005 - 2 StR 441/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 441/05
vom
30.11.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 30.11.2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 25.05.2005 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat. Für eine Berichtigung des
Schuldspruchs, wie sie der Generalbundesanwalt in seinem Schreiben vom
19.09.2005 beantragt, besteht kein Anlass. Nach den Feststellungen
hatte der auf frischer Tat betroffene Angeklagte die
Möglichkeit, die Wohnung mit der bereits erbeuteten
Geldbörse zu verlassen. Davon hat er aber keinen Gebrauch
gemacht und stattdessen die Wohnungsinhaberin niedergestochen, "weil er
einerseits seinen Plan, Geld oder stehlenswertes Gut zu stehlen
fortsetzen und andererseits verhindern wollte, dass der bereits vom
Opfer bemerkte Diebstahl angezeigt wurde" (UA 16). Diese Feststellungen
tragen die tateinheitliche Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Bode Otten Rothfuß
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