BGH,
Beschl. v. 30.10.2003 - 5 StR 416/03
5 StR 416/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30.10.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30.10.2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 10. April 2003 nach
§ 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit
den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sieben
Fällen und wegen sexueller Nötigung in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das hiergegen
gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung
förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat zum
Strafausspruch Erfolg; im
übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung die
von
der Strafe für das künftige Leben des Täters
ausgehenden Wirkungen zu
berücksichtigen. Insoweit bestimmende Umstände im
Sinne des § 267 Abs. 3
Satz 1 StPO sind in den Urteilsgründen nachprüfbar
darzulegen.
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Einen für die Bemessung der Strafen wesentlichen Umstand in der
Person des Angeklagten erörtert der Tatrichter nicht. Zwar
weist die Strafkammer
zu Gunsten des Angeklagten allgemein darauf hin, daß er
aufgrund
seiner Behinderung gewisse Schwierigkeiten hatte, sein eigenes Leben zu
meistern (UA S. 35). Doch bleibt in diesem Zusammenhang
gänzlich unerwähnt,
daß für den in mehrfacher Weise spastisch
gelähmten, grundsätzlich
auf einen Rollstuhl angewiesenen und zudem erheblich sehbehinderten
Angeklagten
gerade auch ein langjähriger Strafvollzug eine besondere
Härte
bedeuten wird. Die gesteigerte Haftempfindlichkeit des Angeklagten
hätte der
Tatrichter bei der Festsetzung der Strafen jedenfalls erörtern
müssen.
Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Der neue
Tatrichter wird
bei der Bemessung der Strafen zu prüfen haben, ob dem
Angeklagten über
eine Strafmilderung wegen des langen zeitlichen Abstandes zwischen den
Taten einerseits und dem Urteil andererseits hinaus ein Ausgleich wegen
einer möglichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Sinne
des
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zuzubilligen sein wird (vgl. dazu BGHR StGB
§ 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 m.w.N.). In
diesem Fall hat der Tatrichter
die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausdrücklich
festzustellen
und das Maß der dafür gebotenen Strafmilderung
rechnerisch exakt zu
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bestimmen (BGHR StGB § 46 Abs. 2
Verfahrensverzögerung 7, 12, 13). Der
Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des
Generalbundesanwalts
in der Stellungnahme vom 17.09.2003.
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