BGH,
Beschl. v. 30.10.2003 - 5 StR 423/03
5 StR 423/03
alt: 5 StR 601/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30.10.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30.10.2003
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten T wird das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 30. April 2003, soweit es
diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Der Angeklagte T war mit Urteil vom 8. Juni 2001 vom Landgericht
Berlin wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt worden. Seine hiergegen gerichtete
Revision hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 24. Oktober 2002
(BGH wistra 2003, 100) hob der Senat den gesamten Strafausspruch auf;
die
weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Nunmehr hat
das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des
rechtskräftigen
Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten
verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung
des Urteils.
Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
„Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene
Nachprüfung des
Urteils weckt durchgreifende Rechtsbedenken.
- 3 -
Das Landgericht nennt als für die Strafzumessung bestimmenden
Umstand (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), daß der
Angeklagte, ‚wenn
auch nicht einschlägig, bereits vorbestraft ist‘ (UA
S. 43). Diese Erwägung
ist rechtsirrig (§ 51 Abs. 1 BZRG), weil damit außer
Acht gelassen
wird, daß zur Zeit der Entscheidung im Hinblick auf die
(einzige) Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht
Görlitz
vom 17. März 1998 zu einer Geldstrafe von 45
Tagessätzen
(UA S. 29) Tilgungsreife eingetreten war (§ 46 Abs. 1 Nr. 1
lit. a,
§ 45 Abs. 2 BZRG). Daß die Vollstreckung dieser
Strafe noch nicht erledigt
war (§ 47 Abs. 2 BZRG), ist eher fernliegend, jedenfalls aber
dem Urteil nicht zu entnehmen.
In welchem Umfang die genannte Erwägung dieses zum Nachteil des
Angeklagten beeinflußt hat, ist im Revisionsverfahren nicht
feststellbar,
so daß eine Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1
StPO nicht
möglich und das Urteil im beantragten Umfang aufzuheben
ist.“
Dem schließt sich der Senat an.
Harms Häger Raum
Brause Schaal |