BGH,
Beschl. v. 30.10.2007 - 4 StR 470/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 470/07
vom
30.10.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30.10.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 16. Februar 2007 dahin abgeändert, dass die
Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung im Fall
II. 2. der Urteilsgründe entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener
Freiheitsberaubung im Fall II. 2. der Urteilsgründe
(Raubgeschehen zum Nachteil der Frieda S. ) hat keinen Bestand. Soweit
das Tatopfer während des Überfalls an den
Händen gefesselt worden ist, liegt tatbestandlich eine
Freiheitsberaubung schon deshalb nicht vor, weil das Opfer hierdurch in
seiner persönlichen Fortbewegungsfreiheit, das heißt
in seiner Fähigkeit, aufgrund eigener
Willensentschließung seinen Aufenthalt zu verändern
(vgl. BGHSt 14, 314, 316; 32, 183, 188), nicht beeinträchtigt
war. Soweit das Tatopfer während des eigentlichen
Raubgeschehens infolge der Bedrohungssituation an einer Flucht
gehindert war, ist zwar der Tatbestand des § 239 StGB
erfüllt; dieser tritt jedoch im Wege der Gesetzeskonkurrenz
hinter § 249 StGB zurück, da die Freiheitsbe-
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raubung hier nur das tatbestandsmäßige Mittel zur
Begehung des Raubes war (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl.
§ 239 Rd. 18).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat
schließt aus, dass das Landgericht im Fall II. 2. der
Urteilsgründe ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen
Freiheitsberaubung auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte.
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Der nur geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass zu
einer Billigkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO.
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Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible |