BGH,
Beschl. v. 30.9.2003 - 4 StR 314/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 314/03
vom
30.09.2003
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30.09.2003
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 17. März 2003 im
Maßregelausspruch
aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei
in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt; außerdem
hat es eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB
angeordnet. Gegen dieses
Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die
Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich des
Maßregelausspruchs
Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69
Abs. 1 StGB setzt voraus,
daß die rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem
Führen eines
Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers
begangen worden ist. Das Landgericht hat die
Maßregelanordnung lediglich
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pauschal damit begründet, der Angeklagte habe sich "durch sein
Verhalten" als
charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erwiesen. Ein Zusammenhang
zwischen den abgeurteilten Taten und dem Führen eines
Kraftfahrzeugs
ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Danach hat der
Angeklagte
zwar das von ihm angekaufte Diebesgut mit seinem Pkw zu seinen Abnehmern
gebracht oder teilweise auch auf Parkplätzen direkt aus dem
Kofferraum
verkauft. Zu diesen Zeitpunkten war die Hehlerei in der Begehungsform
des Ankaufens jedoch bereits vollendet und auch beendet, da der
Angeklagte
die tatsächliche Verfügungsgewalt über die
von den Vortätern gekauften Sachen
hatte.
Soweit der Angeklagte in den Fällen 1 und 6 das Diebesgut, das
in den
übrigen Fällen von den Vortätern zu ihm
gebracht wurde, von diesen selbst
abgeholt hat, teilen die Urteilsgründe nicht mit, ob er dabei
ein Kraftfahrzeug
benutzt hat.
Angesichts des Zeitablaufs - diese beiden Hehlereitaten wurden in den
Jahren 1995 bzw. 1997 begangen - schließt der Senat aus,
daß aufgrund neuer
Hauptverhandlung eine noch zu diesem Zeitpunkt bestehende charakterliche
Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt
werden kann.
Er hebt deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1
StPO die
Maßregelanordnung auf.
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Der geringfügige Teilerfolg der Revision gibt keinen
Anlaß, den Angeklagten
teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§
473
Abs. 4 StPO).
Tepperwien Kuckein Athing
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