BGH,
Beschl. v. 30.9.2008 - 5 StR 251/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30.9.2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30.9.2008
beschlossen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 14. Dezember 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die auf unzulängliche Verteidigung der Beschuldigten
gestützte Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg.
Allerdings ist die Darstellung des Pflichtverteidigers in der erbetenen
dienstlichen Erklärung, an die zutage getretenen Differenzen
mit der Beschuldigten keine Erinnerung zu haben, angesichts der
Fallbesonderheiten schwer nachvollziehbar. Auch sind die
Ausführungen des Strafkammervorsitzenden zur
Begründung der Ablehnung des Entpflichtungsantrags der
Beschuldigten - die eigenständige, keiner gerichtlichen
Kontrolle unterliegende Ausübung des Pflichtverteidigermandats
betreffend - nur im Ansatz, nicht hingegen mit absoluter Geltung
zutreffend: Grobe Pflichtverletzungen des Verteidigers, namentlich die
Nichteinhaltung unverzichtbarer Mindeststandards, sind der
gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (vgl. BGHSt 39, 310, 314; BGHR
StPO § 141 Bestellung 5; BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR
189/95 - und Beschluss vom 5. April 2001 - 5 StR 495/00;
Laufhütte in KK-StPO 5. Aufl. § 143 Rdn. 4; Dahs,
Handbuch des Strafverteidigers 7. Aufl. Rdn. 29). Hierzu
gehört ein Mindestmaß an Bemühungen des
gerichtlich bestellten Verteidigers um Kontaktaufnahme mit dem
Beschuldigten (vgl. Widmaier -Hrsg.-/
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Richter/Tsambikakis in MAH Strafverteidigung 2006 S. 29; Dahs aaO Rdn.
17, 481 ff.). Dies gilt namentlich bei einer Verteidigung im
Sicherungsverfahren, und zwar auch bei Erkrankungen eines
Beschuldigten, die den Kontakt eines bestellten Verteidigers zu ihm und
den gerade in diesem Fall unbedingt notwendigen Versuch der Herstellung
eines Vertrauensverhältnisses nachhaltig erschweren.
Indes sind mangels näheren Vortrags der Revision zu Zeitpunkt
und Umständen der Bestellung des in der Hauptverhandlung
tätigen Verteidigers die Voraussetzungen für einen
revisiblen Verfahrensverstoß noch nicht gegeben. Dies gilt
jedenfalls vor dem Hintergrund mangelnden belegten
Beschwerdevorbringens der Beschuldigten über den Verteidiger
am ersten Verhandlungstag und der dienstlichen Erklärung des
Strafkammervorsitzenden im Revisionsverfahren, aus der sich
Ansätze für eine Erfüllung der
Mindestvoraussetzungen der gebotenen Verteidigeraktivitäten
ergeben.
2. Die die Maßregelanordnung tragenden, vom Landgericht
gebilligten Ausführungen der medizinischen
Sachverständigen sind - zumal angesichts der eindeutig
gelagerten Fallgestaltung - im Urteil noch ausreichend belegt, obgleich
durch das Einkopieren wesentlicher Teile des lediglich vorbereitenden
Sachverständigengutachtens regelmäßig keine
sachgerechte Urteilsfassung gewährleistet ist.
3. Der Senat versteht die Urteilsausführungen zum Verhalten
der Beschuldigten während der mündlichen
Urteilsbegründung als unschädliche
beiläufige Zusatzinformation und nicht etwa als Darstellung
eines auch nur ergänzen-
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den oder abrundenden Indizes für die Beurteilung des Zustandes
der Beschuldigten, woraus sich durchgreifende Bedenken nach §
261 StPO ergäben (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der
Verhandlung 8).
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