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BGH, Beschluss vom 31. August 2004 - 1 StR 347/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 31.8.2004 - 1 StR 347/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 347/04
vom
31. August 2004
in der Strafsache
gegen



wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2004 beschlos-
sen:

 Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 24. März 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.

 

 

 Gründe:

Der Angeklagte ist nachts in einem Mehrfamilienhaus in eine Wohnung
eingedrungen und hat dort Feuer gelegt, um sich an dem abwesenden Woh-
nungsinhaber zu rächen.

Zur Tatzeit befanden sich insgesamt 16 Personen in dem Haus. Die
Möglichkeit, daß diese durch die Tat zu Tode kommen könnten, hatte der An-
geklagte billigend in Kauf genommen. Tatsächlich ger ieten sie durch das sich
rasch ausbreitende Feuer in äußer ste Lebensgefahr, konnten aber gerettet
werden; neun von ihnen erlitten Rauchvergiftungen.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen
versuchten Mor des in 16 Fällen in Tateinheit mit einer Reihe weiterer Delikte
- gefährliche Körperverletzungen hinsichtlich der Rauchvergiftungen sowie
Brandstiftungsdelikte - zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Der näheren Ausführung bedar f nur folgendes:

a) Die Strafkammer bejaht sowohl versuchte Brandstiftung mit Todesfol-
ge (§§ 306c, 23 StGB), als auch schwere Brandstiftung (§ 306a StGB).

Unter Berufung auf BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 5 StR 365/99
(= NStZ-RR 2000, 209 <LS>) hat der Generalbundesanwalt vorgetragen, inso-
weit liege entgegen der Annahme der Strafkammer nicht Tateinheit vor, son-
der n § 306a StGB trete wegen Gesetzeseinheit hinter § 306c StGB zurück.
Dem hat sich die Revision angeschlossen, die dar über hinaus, insoweit anders
als der Generalbundesanwalt, der Meinung ist, daß sich diese fehlerhafte Be-
urteilung der Konkurrenzen im Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten
ausgewirkt haben kann.

b) Die Strafkammer hat die Konkurrenzen jedoch zutreffend beurteilt.

Der Schuldspruch soll den Unrechtsgehalt der Tat umfassend kenn-
zeichnen. Dementsprechend liegt Gesetzeseinheit nur vor, wenn rechtsgutbe-
zogen der Unrechtsgehalt einer Handlung schon durch einen von mehrer en,
dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird;
ist dies nicht der Fall, liegt Tateinheit vor (BGHSt 44, 196, 198; 39, 100, 108
m.w.Nachw.) Dies kann dazu führen, daß zwar Gesetzeseinheit vorliegt, wenn
die beiden in Rede stehenden Delikte vollendet sind, aber Tateinheit vorliegt,
wenn das schwerere Delikt lediglich versucht und nur das minder schwere voll-
endet ist (vgl. generell Lackner in Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. vor § 52
Rdn. 24; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 89 m.w.Nachw.).

Diese Grundsätze, die etwa auch zur Annahme von Tateinheit zwischen
einem versuchten Tötungsdelikt und einem vollendeten Körperverletzungsde-
likt führen (vgl. BGHSt 44, 196 ff.), gelten auch im Verhältnis zwischen § 306c
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StGB und § 306a StGB. Ein vollendetes Delikt gemäß § 306c StGB setzt vor-
aus, daß es zu einem Brand kam und daß dadurch ein Mensch zu Tode kam.
Dann tritt gegebenenfalls § 306a StGB hinter § 306c StGB im Hinblick auf Ge-
setzeseinheit zurück (BGH NStZ-RR 2000, 209 <LS>).

Anders verhält es sich, wenn nur ein Versuch von § 306c StGB vorliegt.
Dies ist sowohl dann der Fall, wenn der Branderfolg nicht eingetreten ist, aber
ber eits die versuchte Brandstiftung den Tod zurechenbar verursacht hat, als
auch dann, wenn der Täter, wie hier, mit dem Tod des Opfers rechnet, dieser
jedoch ausbleibt, obwohl die (hier schwere) Brandstiftung vollendet ist (vgl.
Heine in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 306c Rdn. 9 m.w.Nachw).

Während also ein Schuldspruch wegen eines vollendeten Delikts gemäß
§ 306c StGB zum Ausdruck bringt, daß zwei Rechtsgüter - die in Brand gesetz-
te Sache und das Leben eines Brandopfers - verletzt sind, bringt ein Schuld-
spruch allein wegen eines versuchten Delikts gemäß § 306c StGB nicht zum
Ausdruck, welches Rechtsgut letztlich verletzt wurde. Ist, wie hier, der Brander-
folg eingetreten, so ist dies durch die Annahme von Tateinheit zwischen ver-
suchter Brandstiftung mit Todesfolge und vollendeter (hier: schwerer) Brand-
stiftung zum Ausdruck zu bringen.
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2. Auch im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebo-
tene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten ergeben. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des
Generalbundesanwalts Bezug, die auch durch die Erwiderung der Revision
(§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 26. August 2004 nicht entkräftet werden.

Nack             Wahl            Kolz

                  Herr RiBGH Dr. Graf befindet
                  sich in Urlaub und ist deshalb
                  an der Unterschrift gehindert.
       Elf                Nack



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