BGH,
Beschl. v. 31.8.2004 - 1 StR 347/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 347/04
vom
31. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2004
beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts
Stuttgart vom 24. März 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Angeklagte ist nachts in einem Mehrfamilienhaus in eine Wohnung
eingedrungen und hat dort Feuer gelegt, um sich an dem abwesenden Woh-
nungsinhaber zu rächen.
Zur Tatzeit befanden sich insgesamt 16 Personen in dem Haus. Die
Möglichkeit, daß diese durch die Tat zu Tode kommen
könnten, hatte der An-
geklagte billigend in Kauf genommen. Tatsächlich ger ieten sie
durch das sich
rasch ausbreitende Feuer in äußer ste Lebensgefahr,
konnten aber gerettet
werden; neun von ihnen erlitten Rauchvergiftungen.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen
versuchten Mor des in 16 Fällen in Tateinheit mit einer Reihe
weiterer Delikte
- gefährliche Körperverletzungen hinsichtlich der
Rauchvergiftungen sowie
Brandstiftungsdelikte - zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349
Abs. 2 StPO).
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1. Der näheren Ausführung bedar f nur folgendes:
a) Die Strafkammer bejaht sowohl versuchte Brandstiftung mit Todesfol-
ge (§§ 306c, 23 StGB), als auch schwere Brandstiftung
(§ 306a StGB).
Unter Berufung auf BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 5 StR 365/99
(= NStZ-RR 2000, 209 <LS>) hat der Generalbundesanwalt
vorgetragen, inso-
weit liege entgegen der Annahme der Strafkammer nicht Tateinheit vor,
son-
der n § 306a StGB trete wegen Gesetzeseinheit hinter
§ 306c StGB zurück.
Dem hat sich die Revision angeschlossen, die dar über hinaus,
insoweit anders
als der Generalbundesanwalt, der Meinung ist, daß sich diese
fehlerhafte Be-
urteilung der Konkurrenzen im Strafausspruch zum Nachteil des
Angeklagten
ausgewirkt haben kann.
b) Die Strafkammer hat die Konkurrenzen jedoch zutreffend beurteilt.
Der Schuldspruch soll den Unrechtsgehalt der Tat umfassend kenn-
zeichnen. Dementsprechend liegt Gesetzeseinheit nur vor, wenn
rechtsgutbe-
zogen der Unrechtsgehalt einer Handlung schon durch einen von mehrer
en,
dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen
erschöpfend erfaßt wird;
ist dies nicht der Fall, liegt Tateinheit vor (BGHSt 44, 196, 198; 39,
100, 108
m.w.Nachw.) Dies kann dazu führen, daß zwar
Gesetzeseinheit vorliegt, wenn
die beiden in Rede stehenden Delikte vollendet sind, aber Tateinheit
vorliegt,
wenn das schwerere Delikt lediglich versucht und nur das minder schwere
voll-
endet ist (vgl. generell Lackner in Lackner/Kühl StGB 24.
Aufl. vor § 52
Rdn. 24; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52
ff. Rdn. 89 m.w.Nachw.).
Diese Grundsätze, die etwa auch zur Annahme von Tateinheit
zwischen
einem versuchten Tötungsdelikt und einem vollendeten
Körperverletzungsde-
likt führen (vgl. BGHSt 44, 196 ff.), gelten auch im
Verhältnis zwischen § 306c
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StGB und § 306a StGB. Ein vollendetes Delikt
gemäß § 306c StGB setzt vor-
aus, daß es zu einem Brand kam und daß dadurch ein
Mensch zu Tode kam.
Dann tritt gegebenenfalls § 306a StGB hinter § 306c
StGB im Hinblick auf Ge-
setzeseinheit zurück (BGH NStZ-RR 2000, 209
<LS>).
Anders verhält es sich, wenn nur ein Versuch von §
306c StGB vorliegt.
Dies ist sowohl dann der Fall, wenn der Branderfolg nicht eingetreten
ist, aber
ber eits die versuchte Brandstiftung den Tod zurechenbar verursacht
hat, als
auch dann, wenn der Täter, wie hier, mit dem Tod des Opfers
rechnet, dieser
jedoch ausbleibt, obwohl die (hier schwere) Brandstiftung vollendet ist
(vgl.
Heine in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. §
306c Rdn. 9 m.w.Nachw).
Während also ein Schuldspruch wegen eines vollendeten Delikts
gemäß
§ 306c StGB zum Ausdruck bringt, daß zwei
Rechtsgüter - die in Brand gesetz-
te Sache und das Leben eines Brandopfers - verletzt sind, bringt ein
Schuld-
spruch allein wegen eines versuchten Delikts gemäß
§ 306c StGB nicht zum
Ausdruck, welches Rechtsgut letztlich verletzt wurde. Ist, wie hier,
der Brander-
folg eingetreten, so ist dies durch die Annahme von Tateinheit zwischen
ver-
suchter Brandstiftung mit Todesfolge und vollendeter (hier: schwerer)
Brand-
stiftung zum Ausdruck zu bringen.
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2. Auch im übrigen hat die auf Grund der
Revisionsrechtfertigung gebo-
tene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklag-
ten ergeben. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden
Ausführungen des
Generalbundesanwalts Bezug, die auch durch die Erwiderung der Revision
(§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 26. August 2004 nicht
entkräftet werden.
Nack
Wahl
Kolz
Herr RiBGH Dr. Graf befindet
sich in Urlaub und ist deshalb
an der Unterschrift gehindert.
Elf
Nack
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