BGH,
Beschl. v. 31.8.2007 - 2 StR 304/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 304/07
vom
31.8.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31.8.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts
Limburg (Lahn) vom 27. März 2007, soweit es ihn betrifft, im
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren
verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen
hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Der Umstand, dass die Jugendkammer dem türkischen
Mitangeklagten Ö. die Ausweisung aus der Bundesrepublik
Deutschland gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG zu
Gute gehalten hat, beim Angeklagten, einem syrischen
Staatsangehörigen, mögliche
ausländerrechtliche Folgen hingegen nicht erwähnt
hat, lässt
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besorgen, dass die Gewichtung von Tatschuld und Persönlichkeit
beim Angeklagten insgesamt im Vergleich zu dem Mitangeklagten
rechtsfehlerhaft zu seinen Lasten erfolgt sein könnte.
Zwar hat die Jugendkammer an sich zu Recht dem Angeklagten
mögliche ausländerrechtliche Folgen der Tat nicht zu
Gute gehalten. Ausländerrechtliche Folgen einer Straftat sind
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in
der Regel keine bestimmenden und damit in den Urteilsgründen
zu erörternden Strafzumessungsgründe (BGH NStZ-RR
2004, 11, 12; NStZ 2002, 196; NStZ-RR 2000, 297, 298; NStZ 1999, 240;
Beschluss vom 19. November 1999 - 1 StR 552/99). Selbst die Ausweisung
eines Ausländers ist nur dann ein bestimmender
Strafzumessungsgrund, wenn sie nach dem Ausländerrecht
zwingend zu erfolgen hat und zusätzlich besondere
Umstände in der Person des Angeklagten hinzukommen, die die
Ausweisung für ihn als besondere Härte erscheinen
lassen (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 79, 80). Solche Gründe liegen
hier nicht vor, weil nach den Feststellungen zur Person des Angeklagten
davon ausgegangen werden kann, dass er den besonderen Ausweisungsschutz
nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 oder § 56 Abs. 2 AufenthG
genießt. Dies gilt aber auch für den Mitangeklagten
Ö.. Der Senat besorgt deshalb in diesem
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Fall, in dem die Strafen der drei Mitangeklagten ersichtlich
aufeinander abgestimmt sind, dass die Jugendkammer hinsichtlich des
Revisionsführers einen von ihr für wesentlich
gehaltenen strafmildernden Aspekt versehentlich
unberücksichtigt gelassen und deshalb eine zu hohe Strafe
verhängt haben könnte.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck |