BGH,
Beschl. v. 31.1.2001 - 2 StR 526/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 526/00
vom
31. Januar 2001
in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 31. Januar 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 20. September 2000 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit der unbeschränkt eingelegten Revision wendet sich der
Angeklagte insbesondere gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt.
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor
ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen erweist es sich als
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat insoweit folgende Stellungnahme abgegeben:
"Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe belegt,
daß der Angeklagte seit seiner Jugendzeit den Hang hat,
alkoholische Getränke und Rauschgift im
Übermaß zu sich zu nehmen. Von den zahlreichen
Vorstrafen, die das angefochtene Urteil mitteilt, stehen zwei im
Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit des
Beschwerdeführers. Die verfahrensgegenständliche Tat
beging der Angeklagte in einem erheblich alkoholisierten Zustand, also
in einem Rausch.
Bei dieser Ausgangslage begegnete die Annahme des Tatrichters
durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zwischen den künftig zu
erwartenden Straftaten des Beschwerdeführers und seinem Hang
zur Einnahme berauschender Mittel bestehe kein symptomatischer
Zusammenhang, weil die zu erwartenden Straftaten ihre Ursache nicht in
der diagnostizierten Polytoxikomanie hätten, sondern in der
dissozialen Persönlichkeit des Angeklagten. Die Strafkammer
hat dabei nicht bedacht, daß der von § 64 StGB
vorausgesetzte symptomatische Zusammenhang auch dann zu bejahen ist,
wenn der Hang zur übermäßigen Einnahme
berauschender Mittel mit dazu beigetragen hat, daß der
Angeklagte eine erhebliche rechtswidrige Tat beging und dies bei
unverändertem Suchtverhalten auch künftig zu besorgen
ist; der Zusammenhang kann daher grundsätzlich nicht allein
deswegen verneint werden, weil außer der Sucht noch weitere
Persönlichkeitsmängel eine Disposition für
die Begehung von Straftaten begründen (vgl. BGH NStZ-RR 1997,
291; NStZ 2000, 25). Die Ablehnung der Unterbringung des
therapiewilligen Beschwerdeführers mit der gegebenen
Begründung kann daher keinen Bestand haben, zumal auch der in
der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige zu der
Feststellung gelangt ist, die diagnostizierte Polytoxikomanie sei der
´eigentliche determinierende Faktor für die hier
begangenen Straftaten´."
Dem schließt sich der Senat an. Der Senat schließt
aus, daß die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen
wäre, wenn das Landgericht zugleich die Unterbringung des
Angeklagten angeordnet hätte.
VRiBGH Dr. Jähnke ist Detter Bode
infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Detter Otten Elf |