BGH,
Beschl. v. 31.1.2007 - 2 StR 506/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 506/06
vom
31.01.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 31.01.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 29. Juni 2006 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn
Monaten verurteilt und die Einziehung von Rauschgift und verschiedener
Gegenstände angeordnet.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in
dem aus der Be-
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schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt
ausgeführt:
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"Keinen Bestand hat das Urteil insoweit, als der Angeklagte wegen
(mit)täterschaftlichen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden
ist. Der Tatbeitrag des Angeklagten bestand lediglich darin, das
verschluckte Rauschgift auf dem Luftweg von Nigeria nach Italien zu
verbringen. Im Rahmen der Strafzumessung ist der Tatrichter zutreffend
selbst davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer damit eine
nur untergeordnete Tätigkeit ausübte, die ihm keine
Einwirkung auf den konkreten Ablauf des Rauschgiftgeschäftes
ermöglichte; der persönliche Eigennutz des
Angeklagten war zudem auf einen relativ geringen Kurierlohn reduziert
(UA S. 12). Damit sind nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes lediglich die typischen Voraussetzungen
für eine untergeordnete Hilfstätigkeit als Kurier
festgestellt; für die Annahme von Mittäterschaft
fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage (vgl. BGH NStZ 2006,
454; Beschlüsse vom 03. Mai 2006 - 2 StR 85/06 -; 09. Mai 2006
- 3 StR 105/06 - und vom 27. Juni 2006 - 3 StR 177/06)."
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Dem schließt sich der Senat an.
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§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht
entgegen, da der geständige Angeklagte sich nicht anders als
geschehen hätte verteidigen können.
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Die Änderung des Schuldspruchs lässt den
Strafausspruch unberührt, weil der Strafrahmen ebenso
unverändert bleibt wie der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat.
Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht auf der
Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine mildere Strafe
verhängt hätte.
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