BGH,
Beschl. v. 31.1.2007 - 2 StR 605/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 605/06
vom
31.01.2007
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von
Betäubungsmitteln
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 31.01.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mainz vom 20. September 2006 im Ausspruch über die
Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen
gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln
an Jugendliche in 300 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt. Ihre auf die Sachrüge
gestützte Revision hat im Hinblick auf den
Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte die Angeklagte in
300 Fällen jeweils 1 Gramm Haschisch an zwei 16- und
17-jährige Jugendliche, die ihrerseits über intensive
Drogenerfahrungen verfügten und Haschisch und andere
Betäubungsmittel auch von anderen Lieferanten bezogen.
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Der Schuldspruch weist Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht
auf. Zutreffend hat das Landgericht insbesondere angenommen (UA S. 9
f.), dass der Tatbestand des Abgebens von Betäubungsmitteln an
Personen unter 18 Jahren (§ 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) nicht nur
die unentgeltliche Übertragung der Verfügungsmacht
erfasst, sondern auch das entgeltliche Abgeben in Form des
Handeltreibens. Dies ergibt sich schon aus der gesetzlichen Systematik,
denn der Qualifikationstatbestand des gewerbsmäßigen
Abgebens an Jugendliche (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §
29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) wäre nicht verständlich, wenn
der Grundtatbestand auf das unentgeltliche Abgeben beschränkt
wäre. Überdies träte bei anderer Auslegung
der Widerspruch auf, dass das entgeltliche Vertreiben von
Betäubungsmitteln (auch an Jugendliche) nur ein Vergehen
darstellen, die uneigennützige Abgabe aber den
Verbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
erfüllen würde (vgl. BGH NStZ 1997, 89, 90).
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Auch die Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten in Anwendung von
§ 30 Abs. 2 BtMG sind nicht zu beanstanden.
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2. Dagegen hat die Gesamtstrafe keinen Bestand. Zwar hat das
Landgericht zur Begründung der Gesamtstrafenbildung
gemäß § 54 StGB ausgeführt, es
habe eine "zusammenfassende Würdigung" und eine
"Gesamtbetrachtung" vorgenommen (UA S. 16 f.). Gleichwohl fehlt eine
für das Revisionsgericht nachvollziehbare Begründung
der Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Monaten auf die
Gesamtstrafenhöhe von vier Jahren. Das Landgericht hat
zutreffend den engen situativen und motivatorischen Zusammenhang der
Taten erwähnt und ausgeführt, das Verhalten der
Angeklagten wäre "früher als eine fortgesetzte
Handlung bewertet worden" (UA S. 16). Da es an einer
ausdrücklichen Begründung für die starke
Anhebung der Einsatzstrafe fehlt, liegt aber die Annahme nahe, dass der
Tatrichter die Höhe der Gesamtstrafe auf die bloße
Anzahl der Einzeltaten gestützt hat, ohne den Zusammenhang der
Taten und ihren
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Gesamtunrechtsgehalt hinreichend zu würdigen. Die Gesamtstrafe
ist daher neu festzusetzen.
VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Bode Otten
ist durch Urlaub an der Unter-
schrift gehindert.
Bode
Fischer Roggenbuck |