BGH,
Beschl. v. 31.7.2002 - 1 StR 184/02
1 StR 184/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 31. Juli 2002
in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Juli 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 5. Februar 2002 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Mißbrauchs von Kindern und sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in zehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der
die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht, hat mit
der Sachrüge teilweise Erfolg.
Der Strafausspruch hält rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat sich
nicht mit § 46a Nr. 1 StGB auseinandergesetzt, obgleich hierzu
Anlaß bestand. Das Landgericht hat festgestellt: "Vor der
Hauptverhandlung hat er [der Angeklagte] an die Familie des
geschädigten Kindes einen Schmerzensgeldbetrag von 10.000 DM
überwiesen." Im Rahmen der Strafzumessung wird dies von der
Strafkammer wie folgt bewertet: "Strafmildernd wirkte sich auch aus,
daß er sich im Rahmen des Möglichen um
Wiedergutmachung bemüht und ein Schmerzensgeld an den
Geschädigten bezahlt hat." Weiteres findet sich hierzu nicht.
Es fehlen Darlegungen zum Zustandekommen der Zahlung, etwa ob damit ein
kommunikativer Prozeß zwischen Täter und Opfer
verbunden war, sowie dazu, wie sich der Geschädigte
beziehungsweise dessen Mutter zu den Bemühungen des
Angeklagten um Wiedergutmachung stellten, aber auch darüber,
welche Konsequenzen die Schmerzensgeldzahlung für den hoch
verschuldeten Angeklagten hatte. § 46a StGB wird nicht
erwähnt. Eine Strafrahmenverschiebung wird nicht vorgenommen.
Der Strafsenat vermag so nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer die
Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB trotz der
Schmerzensgeldzahlung zu Recht nicht für erfüllt
angesehen oder zu hohe Anforderungen an die
Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a Nr. 1, 49
Abs. 1 StGB gestellt hat (vgl. BGHR StGB § 46a
Anwendungsbereich 1; BGH NStZ 2002, 29).
Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Denn der Senat kann nicht
ausschließen, daß die Strafkammer bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 46a StGB eine mildere Strafe
verhängt hätte. Die rechtsfehlerfrei getroffenen
bisherigen Feststellungen bleiben bestehen.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
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