BGH,
Beschl. v. 31.7.2006 - 1 StR 70/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 70/06
vom
31.7.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31.07.2006 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 16. November 2005 - auch soweit es den Mitangeklagten B.
betrifft - im Ausspruch über den Verfall mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 43
Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in acht Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt. Den Mitangeklagten B. hat es ebenfalls wegen Betruges und
Beihilfe zum Betrug in 91 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus hat es den
Verfall von Wertersatz hinsichtlich des Angeklagten in Höhe
von 30.000 € und hinsichtlich des Mitangeklagten B. in
Höhe von 10.000 € angeordnet. Die Revision des
Angeklagten beanstandet allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie
ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO. So-
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weit sie sich gegen die Verfallsanordnung richtet, hat sie hingegen
Erfolg. Die deshalb veranlasste Teilaufhebung des Urteils ist auf den
Mitangeklagten B. zu erstrecken.
1. Die Verfallsanordnung kann von Rechts wegen keinen Bestand haben,
weil den Geschädigten der abgeurteilten Taten zivilrechtliche
Ansprüche erwachsen sind, die der Verfallsanordnung zu Gunsten
des Staates grundsätzlich vorgehen (§ 73 Abs. 1 Satz
2 StGB).
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Der grundsätzliche Vorrang der zivilrechtlichen
Ansprüche der im Urteil namentlich festgestellten
Geschädigten greift lediglich dann nicht, wenn diese keine
Ansprüche geltend machen oder darauf verzichten, dem
Angeklagten also keine doppelte Inanspruchnahme droht und den
Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen
wird (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31.
März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht
abgedruckt). Dazu verhält sich das Urteil nicht
ausdrücklich.
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Der Senat hat davon abgesehen, die Verfallsanordnung - wie vom
Generalbundesanwalt beantragt - lediglich in Wegfall zu bringen (vgl.
dazu BGH, Beschluss vom 3. November 1999 - 3 StR 346/99). Er erachtet
es für sachgerecht, den Verfallsausspruch aufzuheben und die
Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen. Auf diese Weise besteht die
Möglichkeit, Feststellungen darüber zu treffen, ob
etwa Geschädigte auf die Geltendmachung ihrer
Ansprüche verzichtet haben (zu solcher Fallgestaltung vgl. BGH
NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR
482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt). Sollte das nicht
der Fall sein, sieht § 111i StPO die Möglichkeit vor,
eine etwa angeordnete Beschlagnahme zu Gunsten der Verletzten zu
verlängern und diesen den Weg zu öffnen, ihre
Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen; das wird bei
sinngerechtem Ver-
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ständnis der Norm auch für die Fälle
dinglichen Arrests gelten (vgl. OLG Hamm StV 2003, 548; OLG
Düsseldorf NStZ-RR 2005, 345; KK-Nack, 5. Aufl. §
111i Rdn. 2; siehe weiter zur Rückgewinnungshilfe: §
111b Abs. 5 i.V.m. § 111b Abs. 2; § 111d StPO; BGH
StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 4
StR 727/95; KK-Nack § 111b Rdn. 17 ff.). Dies erscheint nicht
von vornherein aussichtslos. Damit wird sich die Strafkammer
auseinanderzusetzen haben.
2. Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils ist auf den
Mitangeklagten B. zu erstrecken. Hierzu hat der Generalbundesanwalt
zutreffend ausgeführt:
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"Gemäß § 357 StPO hat sich die Aufhebung
des Urteils im Ausspruch über den Wertersatzverfall auch auf
den nicht revidierenden Mitangeklagten B. zu erstrecken (BGHR StGB
§ 73 Gewinn 2). Für die Revisionserstreckung ist es
ausreichend, dass eine auf dasselbe Tatgeschehen bezogene gleichartige
Verletzung des sachlichen Rechts vorliegt (KK-Kuckein, 5. Aufl.,
§ 357 Rdn. 14). Der Mitangeklagte B. wurde wegen Beihilfe zu
den meisten vom Angeklagten Bö. begangenen Taten verurteilt.
Auch gegen ihn bestehen Ansprüche Geschädigter
gemäß §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2
BGB. Dass der
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Mitangeklagte B. seinen Vermögensvorteil nicht direkt aus den
aus deliktischen Handlungen erzielten Provisionen, sondern aus einem
festen Gehalt erwirtschaftet hat, steht dem nicht entgegen. Er wusste,
dass die gesamte geschäftliche Tätigkeit der Firma
CED auf den betrügerischen Handel mit Diamanten angelegt war
(vgl. UA S. 24 f.)."
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Elf |