BGH,
Beschl. v. 31.3.2008 - 5 StR 631/07
5 StR 631/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31.3.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31.3.2008
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 24. Juli 2007 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz
aufgehoben. Die Verfallsanordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in
fünf Fällen und wegen Bestechlichkeit im
geschäftlichen Verkehr unter Freisprechung im Übrigen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren
Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Daneben hat es
zur Abschöpfung der erhaltenen Schmiergelder unter Abzug der
darauf entfallenden Einkommen- und Umsatzsteuer den Verfall von
Wertersatz in Höhe von 44.063 Euro angeordnet. Die auf die
Sachrüge und auf Verfahrensrügen gestützte
Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil führt lediglich
zum Wegfall der Verfallsanordnung. Im Übrigen ist das
Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
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1. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des
Schuldspruchs und zur Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben.
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Auch der Umstand, dass das Landgericht bei der Kompensation einer
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in
Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs der sogenannten Strafzumessungslösung
gefolgt ist, beschwert die Angeklagte nicht. Dies entspricht zwar nicht
dem Verfahren, in dem der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1
MRK nach geänderter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu
kompensieren ist („Vollstreckungsmodell“; vgl. BGH,
Großer Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, NJW
2008, 860, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Der
Senat kann jedoch ausschließen, dass die Angeklagte durch die
vom Landgericht vorgenommene Kompensation der
Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung beschwert ist.
Das Landgericht hätte aus den unverminderten Einzelstrafen
eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
verhängt (UA S. 44).
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2. Indes kann die Anordnung des Verfalls keinen Bestand haben; sie
entfällt.
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Eine Verfallsanordnung kommt gemäß § 73
Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht, soweit dem Verletzten aus der Tat
ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem
Täter oder dem Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten
entziehen würde. So verhält es sich hier im Hinblick
auf sämtliche von der Angeklagten für
„Kupferlieferungen“ an die niederländische
Firma M. M. (im Folgenden: M. ) erhaltenen
„Provisionen“ in Höhe von insgesamt 92.842
Euro. Dem Verfall stehen neben den Ansprüchen des Steuerfiskus
(vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 7) auch Ansprüche der
Arbeitgeberin der Angeklagten, der Firma C. GmbH & Co. KG, auf
Herausgabe der erlangten Bestechungsgelder nach § 687 Abs. 2,
§ 681 Satz 2, § 667 BGB entgegen. Verletzter der
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gewerblichen Bestechung ist jedenfalls der Geschäftsherr des
Bestochenen (vgl. BGHSt 31, 207, 210). Der Anspruch auf Herausgabe der
Schmiergelder dient letztlich der Kompensation der Interessen des
Geschäftsherrn. Solche Sondervorteile lassen
regelmäßig eine Willensbeeinflussung zum Nachteil
des Geschäftsherrn besorgen (BGHR StGB § 73
Verletzter 5, insoweit in BGHSt 46, 310 nicht abgedruckt; BGH wistra
2007, 222, 224). Dies ist auch hier der Fall; denn die als Provisionen
bezeichneten Schmiergelder an die Angeklagte dienten der unlauteren
Bevorzugung der Firma M. gegenüber anderen möglichen
Abnehmern der Kupferlieferungen. Im Hinblick auf diese Zahlungen
verkaufte die Angeklagte das Kupfer an die Firma M. unabhängig
von deren Preisangebot und ohne Angebote anderer Firmen einzuholen (UA
S. 7).
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