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BGH, Beschluss vom 31. März 2009 - 1 StR 83/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 31.3.2009 - 1 StR 83/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 83/09
vom
31. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. November 2008 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Bedrohung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch betrifft.
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Sie hat jedoch mit der Sachrüge hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Februar 2009 u.a. ausgeführt:
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„Eine Unterbringung nach § 63 StGB ist nur dann zulässig, wenn zumindest die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB positiv festgestellt ist. Zur Prüfung der Voraussetzungen von §§ 20, 21 StGB fehlt schon die genaue Einordnung der von der Strafkammer angenommenen Persönlichkeitsstörung (UA S. 13/14) in eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB. Außerdem legt der Tatrichter nicht ausreichend dar, dass die nicht hirnorganisch bedingte (UA S. 13) Persönlichkeitsstörung von derartiger Schwere ist, dass sie die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Auswirkungen auf das Leben des Angeklagten aufweist (vgl. Senat in BGHSt 49, 45). Die Ausführungen der Strafkammer dazu sind nicht ausreichend (UA S. 14).
Ferner hat die Strafkammer eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB wegen Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bejaht (UA S. 14, 16). Das ist unzutreffend. Die Einsichtsfähigkeit ist entweder vorhanden, dann ist der Täter voll schuldfähig, oder sie fehlt, dann liegt Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB vor (vgl. BGHSt 21, 27). Dass die Strafkammer irrtümlich auf Einsichtsfähigkeit abgehoben hat, obwohl sie eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit begründen wollte, ist aus den schriftlichen Urteilsgründen nicht zu erkennen, weil darin mehrfach die verminderte Einsichtsfähigkeit benannt wird (UA S. 3, 14, 15, 16).
Die unzureichenden Ausführungen zur (verminderten) Schuldfähigkeit erfassen die angeordnete Maßregel. Dass der Fehler auch unmittelbare Auswirkungen auf die Strafrahmenbestimmung und die Straffestsetzung hat und der Angeklagte dadurch beschwert ist,
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wird der Senat ausschließen können. Deshalb können die verhängten Strafen bestehen bleiben.
Der Schuldspruch wird von dem Fehler nicht berührt. Es ist nach den Feststellungen auszuschließen, dass eine völlige Schuldunfähigkeit vorliegt (UA S. 14, 18), zumal da der Angeklagte offenbar in der Lage ist, seine Auffassung auch in angemessener Weise schriftlich gegenüber staatlichen Stellen vorzutragen (UA S. 13). Auch die Revision zielt mit ihrer die Maßregel betreffenden formellen Rüge offenbar nicht auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 20 StGB ab.“
Dem tritt der Senat bei. Danach bedarf die Maßregelfrage der Prüfung durch das neue Tatgericht.
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Nack Elf Graf
Jäger Sander



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