BGH,
Beschl. v. 31.5.2005 - 2 StR 133/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 133/05
vom
31.05.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31.05.2005
gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 3. Juni 2004 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß
der Angeklagte des Betrugs in neun Fällen und eines weiteren
Betrugs in 431 tateinheitlichen Fällen sowie der Beihilfe zur
Untreue
in 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, daß die in
dieser Sache in
Luxemburg erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf
die
verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun
Fällen und
wegen eines weiteren Betrugs in 432 tateinheitlichen Fällen
sowie wegen Beihilfe
zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat
mit der
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Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen
Umfang Erfolg; im übrigen
ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend in seiner Antragsschrift
darauf hin, daß nicht ein Betrug in 432 tateinheitlichen
Fällen sondern in 431
tateinheitlichen Fällen vorliegt, da der in Tabelle 4 zu AS II
aufgeführte Fall 97
(Untreue zum Nachteil der Eheleute F. ; UA S. 83) in Tabelle 5 zu AS II
(UA
S. 91) versehentlich als Betrugsfall nochmals gezählt wurde.
Der Senat
schließt aus, daß die für diesen Betrug
verhängte Einzelstrafe von sieben Jahren
darauf beruht, daß der Tatrichter von 432 tateinheitlichen
Fällen statt von
431 tateinheitlichen Fällen ausgegangen ist.
2. Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts war der
Schuldspruch weiter dahin klarzustellen, daß der Angeklagte
einer Beihilfe zur
Untreue in 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
3. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im
Urteil keine
Bestimmung über den Maßstab getroffen, in welchem
Umfang die in dieser Sache
in Luxemburg erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte
Strafe anzurechnen
ist. Im Hinblick darauf, daß ein anderer Maßstab
als 1:1 nach den Umständen
des Falles nicht in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschl. vom
6. November 1997 - 4 StR 536/97 und BGH, Beschl. vom 26. Februar 1988 -
2
StR 537/88) hat der Senat in entsprechender Anwendung des §
354 Abs. 1
StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
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4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht,
den Angeklagten
auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten
(§ 473 Abs. 4 StPO).
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