BGH,
Beschl. v. 31.10.2006 - 2 StR 396/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 396/06
vom
31.10.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 31.10.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs.1 a Satz 2 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Köln vom 19. Mai 2006 dahin geändert, dass der
Angeklagte
a) jeweils in vier Fällen wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge schuldig ist,
b) im Fall II.4 der Urteilsgründe zu einer
Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
c) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten
verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handels mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf
Fällen und Beihilfe zu uner-
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laubtem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren
verurteilt, u. a. 25,141 kg Opium eingezogen und einen Betrag von 2.200
€ für verfallen erklärt. Die Revision des
Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang
Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.4 der
Urteilsgründe wegen mittäterschaftlichen
Handeltreibens hat keinen Bestand. Der Angeklagte hat in diesem Fall
gegen einen Kurierlohn von 750 € für den gesondert
verfolgten V. 10 kg Opium aus Offenbach abgeholt und zu diesem nach
Köln gebracht. An etwaigen Absatzhandlungen war er nicht
beteiligt. Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des
Angeklagten in einer untergeordneten Hilfstätigkeit, der als
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten ist. Der Senat hat den
Schuldspruch entsprechend geändert. Von einer
Zurückverweisung der Sache zur Neufestsetzung der Einzelstrafe
- bisher drei Jahre Freiheitsstrafe - und der Gesamtstrafe hat er
entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts abgesehen. Er hat
gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO wie in dem
vergleichbaren Fall II. 2 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe
von zwei Jahren festgesetzt und die Gesamtstrafe auf sieben Jahre neun
Monate reduziert.
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Da das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg hat, sieht der Senat
von einer Kostenteilung ab (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Appl |