BGH,
Beschl. v. 31.10.2006 - 4 StR 416/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 416/06
vom
31.10.2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 31.10.2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold
vom 27.06.2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat weist auf Folgendes hin:
Bei der Entscheidung, ob die den Angeklagten besonders beschwerende
Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung ausgesetzt werden kann
(§ 67 d Abs. 2 StGB), wird der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit angesichts des nicht
überaus großen Gewichts der festgestellten
Anlasstaten besonders zu beachten sein. Insbesondere wird zu
prüfen sein, ob durch Maß-nahmen im Rahmen der
bereits angeordneten Betreuung der Gefahr künftiger
erheblicher rechtswidriger Taten hinreichend
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begegnet werden kann (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl.
§ 67 d Rdn. 6 a und c).
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible |