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BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 4 StR 416/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 31.10.2006 - 4 StR 416/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 416/06
vom
31.10.2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31.10.2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27.06.2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist auf Folgendes hin:
Bei der Entscheidung, ob die den Angeklagten besonders beschwerende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 67 d Abs. 2 StGB), wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesichts des nicht überaus großen Gewichts der festgestellten Anlasstaten besonders zu beachten sein. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob durch Maß-nahmen im Rahmen der bereits angeordneten Betreuung der Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten hinreichend
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begegnet werden kann (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 67 d Rdn. 6 a und c).
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible



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