BGH,
Beschl. v. 31.10.2007 - 2 StR 354/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 354/07
vom
31.10.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31.10.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn
vom 19. März 2007 im Rechtsfolgenausspruch dahin
geändert, dass die Anordnung, vor der Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre der Freiheitsstrafe
zu vollstrecken, entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und schwerer
räuberischer Erpressung jeweils in zwei Fällen zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem
hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Vor
der Maßregel sollten zwei Jahre der Freiheitsstrafe
vollstreckt werden. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte
die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu
der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des
angefochtenen Urteils. Im Übrigen ist es offensichtlich
unbegründet.
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Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor
der Maßregel hat keinen Bestand, weil sich der
mögliche Vorwegvollzug durch
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die von dem Angeklagten seit seiner Festnahme am 13. September 2006
erlittene Polizei- und Untersuchungshaft bereits erledigt hat.
Für die Entscheidung des Senats ist § 67 StGB in der
seit dem 20. Juli 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Sicherung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
Entziehungsanstalt vom 27. April 2007 (BGBl I 132) maßgebend
(§ 2 Abs. 6 StGB). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB
nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von
über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der
Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu
bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer
anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach
§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nF möglich ist. Da der
Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt
ist, sind die Voraussetzungen für einen teilweisen
Vorwegvollzug dieser Strafe grundsätzlich gegeben. Die vom
Landgericht vorgenommene Berechnung des vorweg zu vollziehenden
Strafteils lässt jedoch § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB
außer Acht. Danach kann das Gericht die Vollstreckung des
Strafrests unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und 3 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn die
Hälfte der Strafe erledigt ist. Das Landgericht ist bei seiner
Berechnung jedoch noch davon ausgegangen, dass zwei Drittel der Strafe
erledigt sein müssten. Für den Vorwegvollzug und die
Maßregel, die in der Regel zwei Jahre in Anspruch nimmt,
stehen somit bei dem Angeklagten nicht vier, sondern nur drei Jahre zur
Verfügung, so dass für den Vorwegvollzug nicht zwei,
sondern nur ein Jahr der Freiheitsstrafe zur Verfügung stehen.
Da sich der Angeklagte in dieser Sache bereits seit dem 13. September
2006 in Haft befindet und somit inzwischen mehr als ein Jahr der
Gesamtfreiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, bleibt
für eine Anordnung des Vorwegvollzugs jetzt kein Raum mehr, so
dass diese Anordnung entfallen muss.
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Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer
geringen Änderung des angefochtenen Urteils führt,
ist eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4
StPO nicht veranlasst.
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Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Ri'inBGH Roggenbuck
ist urlaubsbedingt orts-
abwesend und deshalb
an der Unterschrift gehindert.
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