BGH,
Beschl. v. 31.10.2008 - 2 StR 358/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 358/08
vom
31. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von
Ausländern u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 31. Oktober 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz
vom 26. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten
des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass er statt wegen
besonders schwerer Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB)
in Tatmehrheit mit Betrug nur wegen schwerer Brandstiftung
tateinheitlich mit Betrug verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte im
Falle II. 1 der Urteilsgründe wegen banden- und
gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern
verurteilt wurde, lässt die strafschärfende
Berücksichtigung, dass er "ausschließlich aus
finanziellen Gründen" gehandelt hat, einen Verstoß
gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen, da
Gewerbsmäßigkeit ein finanzielles Interesse des
Täters voraussetzt.
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Der Senat schließt jedoch aus, dass die niedrige Einzelstrafe
auf der rechtlich bedenklichen Formulierung beruht.
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Appl Cierniak |