BGH,
Beschl. v. 4.4.2000 - 5 StR 94/00
5 StR 94/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. April 2000
in der Strafsache gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Göttingen vom 19. November 1999 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
1. Dies ergibt sich, soweit das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch und
den Strafausspruch gerichtet ist, aus der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 10. März 2000.
2. Soweit sich die Revision, die sich weder mit den erhobenen
Verfahrensrügen noch mit den Ausführungen zur
Sachrüge hierzu verhält, etwa auch gegen die
Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt richten sollte, ist das Rechtsmittel
gleichermaßen unbegründet.
Zwar hat der Generalbundesanwalt beantragt, gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben,
als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Die Besorgnis des
Generalbundesanwalts, es liege insofern ein Erörterungsmangel
vor, teilt der Senat jedoch nicht. Das Landgericht hat ohne
Rechtsfehler die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64
StGB verneint. Es hat in Übereinstimmung mit dem medizinischen
Sachverständigen - und insofern gar über die durch
die Entscheidung BVerfGE 91, 1 gesetzten Maßstäbe
weit hinaus - einer Unterbringung "keinerlei Aussicht auf Erfolg"
beigemessen. Dieses Ergebnis durfte das Landgericht - wie geschehen -
in weiterer Übereinstimmung mit dem Sachverständigen
daraus ableiten, daß seit 1989 zahlreiche Therapieversuche
des Angeklagten gescheitert sind (UA S. 3 f.), daß er eine
Entziehungskur "kategorisch ablehnt", auch eine vollständige
Entgiftung, also eine Beendigung der Methadon-Behandlung, ablehnt und
jede andere Therapieform als die Teilnahme am Methadonprogramm in
Freiheit als unzumutbar ansieht (UA S. 68). Bei diesen Gegebenheiten
brauchte der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht zu
erläutern, daß er die Möglichkeit
für ausgeschlossen hielt, der Angeklagte werde sich etwa im
Maßregelvollzug nach einer gewissen Anpassungszeit der
Notwendigkeit der Behandlung öffnen und an ihr mitwirken (vgl.
zu solchen besonderen Fallgestaltungen BGHR StGB § 64 Abs. 1 -
Erfolgsaussicht 7; BGH, Beschluß vom 12. November 1996 - 4
StR 519/96 -; BGH, Beschluß vom 27. August 1997 - 2 StR
406/97 -; BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1998 - 4 StR 492/98
-).
Der Senat ist auch diesbezüglich nicht gehindert, nach
§ 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Der Aufhebungsantrag des
Generalbundesanwalts hinsichtlich der Entscheidung über eine
Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und
nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4
StPO (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 - Verwerfung 3; BGH
NStZ-RR 1998, 142).
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