BGH,
Beschl. v. 4.4.2006 - 3 StR 47/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 47/06
vom 4.4.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 4.04.2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 11. Juli 2005 dahin geändert, dass die
jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen
bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in vier Fällen entfällt. Der
Angeklagte ist somit verurteilt wegen bandenmäßigen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in acht Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich
mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten in
den Fällen III. 4. bis 7. der Urteilsgründe wegen
bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge muss entfallen, weil dieses Delikt zum
bandenmäßigen Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im
Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz steht und
zurücktritt (BGHR BtMG § 30 a Abs. 1 Bande 8). Der
Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. 1
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Die Schuldspruchänderung führt nicht zu einer
Aufhebung des Strafausspruchs in den genannten Fällen; die
verhängten Strafen sind schon im Hinblick auf die jeweils
große Menge des Rauschgiftes, aber auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass das Verbringen
über eine Grenze strafschärfend
berücksichtigt werden kann und in einem Fall tateinheitlich
noch ein weiterer Straftatbestand verwirklicht worden ist, angemessen
im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. 2 Im Übrigen
hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. 3
Tolksdorf Miebach Winkler RiBGH Becker ist wegen Urlaubs von Lienen an
der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf |