BGH,
Beschl. v. 4.8.2009 - 4 StR 210/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 210/09
vom
4. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen
vom 10. November 2008 dahingehend ergänzt, dass die in Belgien
erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe
angerechnet wird; im Übrigen wird die Revision des Angeklagten
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer |