BGH,
Beschl. v. 4.8.2009 - 5 StR 244/09
5 StR 244/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 24. November 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
1. Dass das Landgericht in den Fällen A 5 und 6, A 7 und 8
sowie A 9 und 10 (ebenso Fälle B 3 und 4, an denen R. nicht
beteiligt gewesen ist) hinsichtlich des nicht revidierenden
Mitangeklagten Re. zu Unrecht von tatmehrheitlich verübten
Taten ausgegangen ist (vgl. hierzu BGH NStZ 2000, 30; NStZ-RR 2000,
343; jeweils m.w.N.), beschwert den Angeklagten R. nicht. Denn in Bezug
auf ihn hat die Strafkammer jeweils eine Tat angenommen. Angesichts der
jeweils verhängten Einzelfreiheitsstrafen ist auch nicht zu
befürchten, dass dem Angeklagten wegen der unzutreffenden
Bewertung der Konkurrenzverhältnisse bei dem Tatgenossen ein
zu großer Schuldumfang angelastet worden wäre.
2. Das Landgericht hat im Fall A 7 und 8 eine Strafrahmenverschiebung
nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt (UA S.
44, 45). Dies ist nach den gesamten Umständen, namentlich der
auch in dieser Tat zum Ausdruck kommenden hohen kriminellen Energie des
Angeklagten sowie den Gründen des Scheiterns des Vorhabens,
trotz grundsätzlich erforderlicher Begründung
(Fischer, StGB 56. Aufl. § 23 Rdn. 3, 5) im Ergebnis nicht zu
beanstanden. Dass die Versuchstat milder beurteilt wurde als die
vollendeten Taten, kommt
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im ausgeurteilten Strafmaß zum Ausdruck. Auf die Gesamtstrafe
hat sich der Begründungsmangel ohnehin nicht ausgewirkt.
3. Der Senat weist darauf hin, dass es untunlich ist, gleichartige
Tateinheit im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 260
Abs. 4 Satz 5 StPO), weil hierdurch die Urteilsformel meist
unübersichtlich und unverständlich wird (vgl. BGH
NStZ 1996, 493; 2000, 30, 31).
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