BGH,
Beschl. v. 4.12.2001 - 4 StR 93/01
StVO §§ 32, 33
Berliner Straßengesetz § 11 Abs. 1
Bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der
Straßenverkehrsordnung ist die gleichzeitige Anwendung
landesrechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte
Sondernutzung einer Straße verboten ist und als
Ordnungswidrigkeit geahndet wird, nicht ausgeschlossen.
BGH, Beschluß vom 4. Dezember 2001 - 4 StR 93/01 -
Kammergericht
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 93/01
vom
4. Dezember 2001
in der Bußgeldsache gegen
wegen Verstoßes gegen das Berliner Straßengesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am
Bundesgerichtshof Maatz, Athing und Dr. Ernemann und die Richterin am
Bundesgerichtshof Sost-Scheible am 4. Dezember 2001 beschlossen:
Bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der
Straßenverkehrsordnung ist die gleichzeitige Anwendung
landesrechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte
Sondernutzung einer Straße verboten ist und als
Ordnungswidrigkeit geahndet wird, nicht ausgeschlossen.
Gründe:
I.
1. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "eines
fahrlässigen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1
Berliner Straßengesetz" eine Geldbuße in
Höhe von 300 DM festgesetzt.
Nach den Feststellungen stellte der Betroffene einen zugelassenen und
betriebsbereiten Pkw, dessen Halter er war und den er zuvor mit einem
von außen sichtbaren Verkaufsangebot versehen hatte, vom 30.
Mai bis zum 7. Juni 1999 in Berlin fern von seinem Wohnbezirk am
Fahrbahnrand einer Straße ab. In diesem
Straßenabschnitt werden in den Sommermonaten zwischen 100 und
130 Kraftfahrzeuge zu Verkaufszwecken abgestellt.
Das Amtsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß
das Abstellen des Fahrzeugs von Anfang an zu Werbezwecken erfolgte. Es
hat das Verhalten des Betroffenen deshalb als erlaubnispflichtige
Sondernutzung im Sinne des § 11 Abs. 1 Berliner
Straßengesetz (in der Fassung vom 13. Juli 1999, GVBl. 380)
gewertet. Der Betroffene hätte bei zumutbarer Anstrengung
erkennen können, daß er sein mit einem
Verkaufsangebot versehenes Fahrzeug zum überwiegenden Zweck
der Werbung abgestellt hatte und dafür einer Erlaubnis bedurft
hätte. Ob auch die Voraussetzungen der §§
32, 33 StVO vorliegen, hat das Amtsgericht nicht erörtert.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit
der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
2. Das mit der Rechtsbeschwerde befaßte Kammergericht
beabsichtigt, das Rechtsmittel zu verwerfen. Rechtsfehlerfrei habe das
Amtsgericht das Verhalten des Betroffenen nicht als - im Rahmen des
Gemeingebrauchs liegendes - Parken, sondern als
bußgeldbewehrte Sondernutzung beurteilt. Ob darüber
hinaus auch ein - naheliegender - Verstoß gegen
§§ 32, 33 StVO begründet sei, könne
dahingestellt bleiben, da straßenverkehrsrechtliche
Vorschriften der Anwendbarkeit straßenrechtlicher
Vorschriften nicht entgegenstünden.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Kammergericht jedoch
durch die Beschlüsse des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 10. Januar 1980 - 1 Ss 362/79 (VRS 59, 153) und der
Oberlandesgerichte Koblenz vom 13. November 1980 - 1 Ss 570/80 (VRS 60,
473) und Zweibrücken vom 17. September 1986 - 1 Ss 227/86 (VRS
72, 130 = DAR 1987, 91) gehindert. Nach der in diesen Entscheidungen
vertretenen Rechtsauffassung verdrängen die bundesrechtlichen
Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der darauf
beruhenden Straßenverkehrsordnung die
straßenrechtlichen Bestimmungen des (jeweiligen)
Landesrechts, sofern der zu beurteilende Sachverhalt beide
Tatbestände erfüllt. Dieses
Konkurrenzverhältnis ergebe sich bereits aus der im Hinblick
auf Art. 72, 74 Nr. 22 GG verfassungskonformen Auslegung der
Landesstraßengesetze.
Demgegenüber haben das Bayerische Oberste Landesgericht (NZV
1988, 188, 189) und die Oberlandesgerichte Hamm (NJW 1977, 687, 688)
und Stuttgart (NVwZ 1984, 468) keinen Ausschluß der
jeweiligen wegerechtlichen Regelungen über Sondernutzungen
durch die verkehrsrechtlichen Regelungen (des § 33 StVO)
angenommen, sofern sich das Landesrecht nicht in Widerspruch zu einer
bundesrechtlichen Bestimmung des Straßenverkehrsrechts setzt
(ebenso der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe,
Beschluß vom 25. September 1978 - 3 Ss [B] 240/78 = VRS 56,
380).
Das Kammergericht hat deshalb die Sache gemäß
§ 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem
Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage
vorgelegt:
"Schließt die gleichzeitige Begehung einer Zuwiderhandlung
gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung die Anwendung
landesrechtlicher Bestimmungen aus, nach denen die ungenehmigte
Sondernutzung einer Straße verboten ist und als
Ordnungswidrigkeit geahndet wird?"
3. Der Generalbundesanwalt hat sich im Ergebnis dem vorlegenden
Kammergericht angeschlossen und beantragt zu beschließen:
"Die gleichzeitige Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die
§§ 32 und 33 der Straßenverkehrsordnung
schließt die Anwendung landesrechtlicher Bestimmungen nicht
aus, nach denen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straße
verboten ist und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird."
II.
1. Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß §
121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind
erfüllt.
a) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß die in
ihrer Rechtsauffassung abweichenden Oberlandesgerichte Karlsruhe,
Koblenz und Zweibrücken das jeweilige
Landesstraßenrecht angewendet haben. Das Berliner
Straßengesetz ist - soweit es die
straßenrechtlichen Vorschriften des Gemeingebrauchs und der
Sondernutzung betrifft - inhaltsgleich und stimmt teilweise
wörtlich mit dem Landesrecht von Rheinland-Pfalz
(§§ 43, 41 Landesstraßengesetz vom 1.
August 1977, GVBl. 273) und von Baden-Württemberg
(§§ 13, 16 Straßengesetz vom 11. Mai 1992,
GVBl. 329) überein. Danach stellt jeder Gebrauch der
öffentlichen Straßen, der über den
Gemeingebrauch, über den Anliegergebrauch und über
das baurechtlich zulässige Maß hinausgeht, eine
Sondernutzung dar und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der
Erlaubnis der Straßenaufsicht. Vorsätzliche oder
fahrlässige Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit
geahndet. Die Rechtsfrage, in welchem Verhältnis die
Vorschriften der §§ 32, 33 StVO zu den (jeweiligen)
landesstraßenrechtlichen Bestimmungen der Sondernutzung
stehen, ist daher identisch und bedarf einheitlicher Beantwortung (vgl.
auch BGHSt 37, 366, 368; 42, 79, 81 jeweils m.w.N.; Franke in
Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdn. 54;
Kissel GVG 3. Aufl. § 121 Rdn. 15).
b) Das Kammergericht geht in vertretbarer Weise (vgl. BGHSt 22, 385,
386 f.; 37, 366, 368; Hannich in KK 4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 43
f. m.w.N.) davon aus, daß nach den tatrichterlichen
Feststellungen neben der unerlaubten Sondernutzung auch eine
Zuwiderhandlung gegen die §§ 32, 33 StVO nicht
ausgeschlossen werden kann. Nach diesen Vorschriften ist unter anderem
verboten, Gegenstände auf die Straße zu bringen
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. StVO) oder dort Waren und
Leistungen aller Art anzubieten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
StVO), wenn hierdurch die Sicherheit des Straßenverkehrs
beeinträchtigt werden kann.
c) Die vorgelegte Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich. Das
Kammergericht kann die Rechtsbeschwerde nicht wie beabsichtigt als
unbegründet verwerfen, ohne von tragenden Gründen der
Entscheidungen des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe und
der Oberlandesgerichte Koblenz und Zweibrücken abzuweichen.
Die dort getroffenen Feststellungen betrafen zwar nicht - wie hier -
das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeuges,
sondern eines abgemeldeten und nicht zugelassenen bzw. stillgelegten
Pkws (OLG Karlsruhe aaO, OLG Zweibrücken aaO) und das
Betreiben eines Verkaufs- und Informationsstandes (OLG Koblenz aaO).
Allen Entscheidungen liegt aber die Rechtsfrage des
Verhältnisses der §§ 32, 33 StVO zu den
landesrechtlichen Bestimmungen der unerlaubten Sondernutzung des
jeweiligen Landesstraßenrechts zugrunde. Wegen der Gleichheit
des Rechtsproblems kann die Entscheidung der Rechtsfrage
unabhängig von den verschiedenen Sachverhaltsgestaltungen nur
einheitlich ergehen (vgl. BGHSt 34, 71, 76; 38, 106, 109; BGH NStZ
1995, 38 f.; s. auch Franke aaO Rdn. 64 f.; Hannich aaO Rdn. 34 jeweils
m.w.N.).
2. Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefaßt. Sie
betrifft nämlich das Verhältnis
landesstraßenrechtlicher Bestimmungen über
ungenehmigte Sondernutzungen zu sämtlichen Regelungen der
Straßenverkehrsordnung. Das hier entscheidungserhebliche
Rechtsproblem stellt sich dagegen lediglich im Hinblick auf das
Verhältnis zu den §§ 32, 33 StVO, so
daß der Senat die Rechtsfrage wie folgt neu faßt
und präzisiert (vgl. Hannich aaO Rdn. 46 m.w.N.):
Ist bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33
der Straßenverkehrsordnung die gleichzeitige Anwendung
landesrechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte
Sondernutzung einer Straße verboten ist und als
Ordnungswidrigkeit geahndet wird, ausgeschlossen?
III.
Der Senat beantwortet die Frage in Übereinstimmung mit dem
Generalbundesanwalt wie aus der Beschlußformel ersichtlich.
1. Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind
selbstständige Rechtsmaterien (BVerfGE 40, 371, 378; 67, 299,
314) mit unterschiedlichen Regelungszwecken.
a) Mit dem Straßenverkehrsrecht, das nach Art. 74 Nr. 22 GG
Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist, soll die
Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem aber dessen Sicherheit
und Leichtigkeit gewährleistet werden (vgl. etwa BVerwGE 34,
241, 243; Steiner JuS 1984, 1, 2). Es dient als "sachlich begrenztes
Ordnungsrecht" (BVerfGE 40, 371, 380; 67, 299, 322; BGHSt 37, 366, 369)
der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr
ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder
durch Verkehrsteilnehmer erwachsen (vgl. BVerfGE 32, 319, 326; 40, 371,
379 f.; BGHSt 37, 366, 369; siehe auch Manssen DÖV 2001, 151
ff. ).
b) Aufgabe des zur originären Gesetzgebungskompetenz der
Länder (vgl. BVerfGE 40, 371, 378) gehörenden
Straßen- und Wegerechts ist es hingegen, die
Rechtsverhältnisse an den öffentlichen
Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr
durch Widmung zu regeln. Das Straßenrecht befaßt
sich daher vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung
öffentlicher Straßen und der Abgrenzung von
Gemeingebrauch zur Sondernutzung (vgl. BVerwGE 34, 241, 243; 34, 320,
323; Steiner aaO, 3).
c) Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen
Zusammenhang (BVerfGE 40, 371, 378; 67, 299, 314; BVerwGE 34, 241, 243;
vgl. hierzu auch Steiner aaO, 2). Zum einen setzt das
Straßenverkehrsrecht, insbesondere durch das Erfordernis der
straßenrechtlichen Widmung, das Straßenrecht voraus
(sog. Vorbehalt des Straßenrechts, vgl. BVerfGE aaO, sowie
hierzu Steiner aaO, 4 ff.; Manssen aaO, 152 f.). Zum anderen wird der
durch die Widmung eröffnete Gemeingebrauch wesentlich vom
Straßenverkehrsrecht "mitbestimmt" (vgl. Steiner aaO, 6;
Manssen aaO, 153). Dem wird in den Landesstraßengesetzen ganz
überwiegend ausdrücklich dadurch Rechnung getragen,
daß der Gemeingebrauch "im Rahmen der Widmung und der
Verkehrsvorschriften" (vgl. etwa § 13 Abs. 1
BadWürttStrG, § 15 Abs. 1 BremStrG, § 16
Abs. 1 Satz 2 HambWegeG, § 14 Satz 1 HessStraßenG,
§ 21 Abs. 1 Satz 1 StrWG-MV, § 14 Abs. 1 Satz 1
NiedersStrG, § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, § 34 Abs.
1 RhPflStrG, § 14 Abs. 1 ThürStrG) eröffnet
wird. Hieraus folgt, daß ein Verkehrsvorgang, der im Rahmen
der Verkehrsvorschriften liegt, sich gleichzeitig innerhalb des
straßenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt (sog. Vorrang des
Straßenverkehrsrechts, vgl. BVerwGE 34, 320, 321; hierzu
Steiner aaO, 7 und NJW 1993, 3161, 3164; Manssen aaO, 153 f.).
Für den ruhenden Verkehr gilt nichts anderes (BVerfGE 67, 299,
320 f.). Dies bedeutet, daß Vorgänge, die ein Parken
im Sinne des § 12 StVO darstellen, straßenrechtlich
nicht als Sondernutzung eingestuft werden können. Daher wird
das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeugs - sei
es auch für einen längeren Zeitraum und mit einem
Verkaufsschild versehen - in aller Regel vom Gemeingebrauch gedeckt
sein. Das vorlegende Kammergericht hat dies nicht verkannt; es hat im
Vorlegungsfall aber ein Parken im Sinne des
Straßenverkehrsrechts rechtlich noch vertretbar (zu den
Abgrenzungsschwierigkeiten vgl. BVerwGE 34, 320, 324; BVerwG DAR 1966,
193, 194; OVG Hamburg VRS 98, 396, 397 f.) und damit für den
Senat bindend (vgl. BGHSt 33, 183, 185 f.; Franke aaO Rdn. 75a; Hannich
aaO Rdn. 43) verneint.
2. Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz
für das Straßenverkehrsrecht insbesondere im
Straßenverkehrsgesetz und zu dessen Ausfüllung u.a.
in der Straßenverkehrsordnung weitgehend
abschließend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 32, 319, 326 ff.;
67, 299, 320 f.; BGHSt 37, 366, 370). Das gilt auch in Bezug auf die in
den §§ 32, 33 StVO enthaltenen Verbote, für
die - der Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts entsprechend
- tatbestandsmäßige Voraussetzung ist, daß
durch die umschriebene Handlung "der Verkehr gefährdet oder
erschwert werden kann" (§ 32 Abs. 1 Satz 1 StVO) bzw.
"Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder
erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden
können" (§ 33 Abs. 1 Satz 1 StVO). Für eine
landesrechtliche verkehrsbezogenordnungsrechtliche Normierung, die zu
einer weiter gehenden Abwehr von Gefahren für den
Straßenverkehr erlassen werden würde, wäre
mithin wegen der abschließenden bundesrechtlichen Regelung
gemäß Art. 31, 72 Abs. 1 GG kein Raum (vgl. BVerfGE
67, 299, 322 f.).
3. Anders liegt es indessen, wie der Senat bereits für den
vergleichbaren Fall eines durch kommunale Verordnung angeordneten
Leinenzwangs für Hunde auf öffentlichen
Straßen entschieden hat (vgl. BGHSt 37, 366), wenn mit einer
landesrechtlichen Norm des Straßen- und Wegerechts nicht
straßenverkehrsbezogene, sondern sonstige ordnungsrechtliche
Zwecke verfolgt werden (vgl. BVerfGE 67, 299, 322 f.; s. bereits Evers
NJW 1962, 1033, 1035, 1037). So verhält es sich hier. Die
landesrechtlichen Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte
Sondernutzung einer Straße als Ordnungswidrigkeit geahndet
wird, dienen nicht der Abwehr von Gefahren für den
Straßenverkehr, sondern der Bekämpfung von
Überschreitungen des durch die Widmung "für den
Verkehr" (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG) gestatteten
Gemeingebrauchs (vgl. auch BayObLG NZV 1988, 188, 189; OLG Hamm NJW
1977, 687, 688; OLG Stuttgart NVwZ 1984, 468). Sie betreffen insoweit
den Kernbereich des zur Gesetzgebungskompetenz der Länder
gehörenden Straßen- und Wegerechts. Eine Kollision
mit vorrangigem Bundesrecht im Sinne des Art. 31 GG liegt somit
aufgrund der Unterschiedlichkeit der Regelungsbereiche bei nicht mehr
verkehrsbezogenem Verhalten (vgl. BVerfGE 67, 299, 323) auch dann nicht
vor, wenn im Einzelfall das nach Straßenrecht als
ungenehmigte Sondernutzung zu ahndende Verhalten gleichzeitig auch die
Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen die §§
32, 33 StVO erfüllt.
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