BGH,
Beschl. v. 4.12.2003 - 4 StR 439/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 439/03
vom
4.12.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 4.12.2003
gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen
- vom 4. Juli 2003 mit den Feststellungen
aufgehoben
a) in den Aussprüchen über die in den Fällen
II. 2 bis
15 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs von
Kindern in 15 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit
Vergewaltigung, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit
seiner
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts.
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Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der
Beschlußformel ersichtlichen
Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler
ergeben.
Dagegen kann der Strafausspruch in Bezug auf die in den Fällen
II. 2 bis 15
der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen
und die Gesamtfreiheitsstrafe
keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten
berücksichtigt, er habe es zugelassen,
„daß - zur sicheren Überzeugung der
Kammer - seine Frau und sein Sohn falsch zu seinen Gunsten ausgesagt
haben“
(UA 21). Dies hält - wie die Revision zu Recht rügt -
rechtlicher Nachprüfung
nicht stand, denn es läßt besorgen, daß
die Strafkammer das bloße Dulden
der Falschaussagen in der Hauptverhandlung als
Strafschärfungsgrund
angesehen hat. Ein solches Prozeßverhalten des Angeklagten zu
seinen Lasten
zu werten ist jedoch nur zulässig, wenn es Ausdruck von
Rechtsfeindlichkeit
und Uneinsichtigkeit ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2
Nachtatverhalten 20 und
Verteidigungsverhalten 12; Senatsbeschlüsse vom 24.
März 1995 - 4 StR
113/95 und 10. März 1998 - 4 StR 66/98). Dies käme
insbesondere dann in
Betracht, wenn der Angeklagte die Zeugen zu den Falschaussagen zu seinen
Gunsten veranlaßt oder sie in Kenntnis ihrer Bereitschaft
hierzu als Zeugen
benannt hat. Dafür ist jedoch nichts festgestellt.
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der
Einzelstrafaussprüche
in den Fällen 2 bis 15 der Urteilsgründe
(Geschädigte Yvonne
T. ) und des Ausspruches über die Gesamtstrafe. Der Senat kann
jedoch
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ausschließen, daß er sich auf die Bemessung der
Einzelstrafe im Fall 1 (Geschädigte
Nadine H. ) zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat; diese
kann daher bestehen bleiben.
Der mit der erneuten Strafzumessung befaßte Tatrichter wird
zu beachten
haben, daß das Leugnen der Tat ein zulässiges
Verteidigungsverhalten
eines Angeklagten darstellt. Der vom Landgericht weiterhin
angeführte Gesichtspunkt,
daß dadurch der Geschädigten eine erneute -
gerichtliche - Vernehmung
nicht erspart bleibt, darf daher - für sich gesehen - nicht zu
Lasten
des Angeklagten gewertet werden (vgl. hierzu BGHR StGB § 46
Abs. 2 Verteidigungsverhalten
15).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible |