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BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 513/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 4.12.2003 - 5 StR 513/03
5 StR 513/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4.12.2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4.12.2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 17. Juni 2003 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch
wird im Fall II. 9 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von
drei Monaten festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
1. Die Gesamtstrafenbildung verstößt gegen § 55 Abs. 1 StGB. Insofern hat
das Landgericht zwar erkannt, daß die Einzelstrafen für die Fälle, die vor der
Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe durch das Amtsgericht
Tiergarten in Berlin am 23. August 2002 begangen worden sind, mit dieser
gesamtstrafenfähig gewesen wären. Rechtsfehlerfrei ist auch, daß die Strafkammer
nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung der Geldstrafe
in die Gesamtstrafe abgesehen hat. Das Landgericht hätte aber unabhängig
davon aus den Einzelstrafen, die für die vor und nach dem 23. August 2002
begangenen Taten verhängt worden sind, zwei Gesamtstrafen bilden müssen.
Die Möglichkeit, auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund,
die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen
(vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; BGH NStZ-RR
2001, 103, 104). Der Fehler beschwert den Angeklagten indes nicht. Denn es
ist auszuschließen, daß die Summe dieser Gesamtfreiheitsstrafen niedriger
gewesen wäre, als die tatsächlich verhängte. Zudem hat die Strafkammer die
Frage einer Aussetzung der Vollstreckung zweier getrennter Gesamtfrei-
3 -
heitsstrafen zur Bewährung erörtert und trotz gewisser Ungereimtheiten (vgl.
UA S. 21 f.) mit letztlich noch tragfähigen Hilfserwägungen verneint.
2. Die im Fall II. 9 der Urteilsgründe fehlende Festsetzung der Einzelstrafe
hat der Senat dadurch nachgeholt (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch
10), daß er in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts
im Rahmen des vom Tatgericht bejahten minder schweren Falles
des § 224 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Mindestmaß erkannt hat (§ 354
Abs. 1 StPO). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl.
BGH aaO). Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind sicher auszuschließen.
Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es unter den besonderen Umständen
des Falles daher ausnahmsweise nicht (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2
Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).
Harms Häger Basdorf
Raum Schaal



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