BGH,
Beschl. v. 4.12.2007 - 2 StR 469/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 469/07
vom
4.12.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum räuberischen Diebstahl u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 4.12.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Limburg an der Lahn vom 6. Juni 2007, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Beihilfe zum räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren
räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr mit
Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das
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Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren
räuberischen Diebstahl hält der rechtlichen
Prüfung nicht stand, weil sich der Gehilfenvorsatz des
Angeklagten nicht auf die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB bezog.
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Das Landgericht hat dem Angeklagten die Verwendung des scharfkantig
abgeschlagenen Bierkrugs als Schlagwerkzeug durch den Mitangeklagten B.
als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2
Nr. 1 StGB zugerechnet. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
ergeben jedoch einen dahingehenden Gehilfenvorsatz des Angeklagten
nicht. Da es sich um einen die Haupttat des Mitangeklagten B.
qualifizierenden Umstand handelt, setzt eine Haftung des Angeklagten
als Gehilfen voraus, dass er die Verwendung des Bierkrugs zumindest
billigend in Kauf genommen hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54.
Aufl. § 27 Rdn. 5; § 26 Rdn. 16 a). Das ist jedoch
hier nicht der Fall, vielmehr hat sich der Angeklagte zwischen den
Mitangeklagten B. und das Tatopfer K. gestellt, weil er B. hindern
wollte, mit dem Bierkrug auf K. einzuschlagen. Stattdessen schlug der
Angeklagte das Tatopfer weiter mit der Faust ins Gesicht (UA S. 12).
Die Verwendung des Bierkrugs hält sich damit nicht im Rahmen
des Gehilfenvorsatzes. Für diesen Exzess des
Haupttäters hat der Angeklagte als Gehilfe deshalb nicht
einzustehen. Der Angeklagte hat sich somit der Beihilfe zum
räuberischen Diebstahl - und nicht zum schweren
räuberischen Diebstahl - schuldig gemacht, weil er dem
Mitangeklagten B. nach dessen vollendeten, aber noch nicht beendeten
Diebstahl Hilfe geleistet hat, sich den Besitz des entwendeten
Geldscheins zu erhalten.
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Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern, da neue
weitergehende Feststellungen zum Gehilfenvorsatz des Angeklagten
auszuschließen sind. § 265 StPO steht der dem
Angeklagten günstigen Schuldspruchänderung nicht
entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen den
geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen verteidigen
können.
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Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil sich durch die
Änderung des Schuldspruchs für den Angeklagten ein
günstigerer Strafrahmen ergibt. Der Senat kann deshalb nicht
ausschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des
zutreffenden Strafrahmens eine mildere Strafe verhängt
hätte.
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Bode Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl |