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BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 StR 469/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 4.12.2007 - 2 StR 469/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 469/07
vom
4.12.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum räuberischen Diebstahl u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4.12.2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 6. Juni 2007, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das
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Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren räuberischen Diebstahl hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil sich der Gehilfenvorsatz des Angeklagten nicht auf die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bezog.
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Das Landgericht hat dem Angeklagten die Verwendung des scharfkantig abgeschlagenen Bierkrugs als Schlagwerkzeug durch den Mitangeklagten B. als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zugerechnet. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergeben jedoch einen dahingehenden Gehilfenvorsatz des Angeklagten nicht. Da es sich um einen die Haupttat des Mitangeklagten B. qualifizierenden Umstand handelt, setzt eine Haftung des Angeklagten als Gehilfen voraus, dass er die Verwendung des Bierkrugs zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 27 Rdn. 5; § 26 Rdn. 16 a). Das ist jedoch hier nicht der Fall, vielmehr hat sich der Angeklagte zwischen den Mitangeklagten B. und das Tatopfer K. gestellt, weil er B. hindern wollte, mit dem Bierkrug auf K. einzuschlagen. Stattdessen schlug der Angeklagte das Tatopfer weiter mit der Faust ins Gesicht (UA S. 12). Die Verwendung des Bierkrugs hält sich damit nicht im Rahmen des Gehilfenvorsatzes. Für diesen Exzess des Haupttäters hat der Angeklagte als Gehilfe deshalb nicht einzustehen. Der Angeklagte hat sich somit der Beihilfe zum räuberischen Diebstahl - und nicht zum schweren räuberischen Diebstahl - schuldig gemacht, weil er dem Mitangeklagten B. nach dessen vollendeten, aber noch nicht beendeten Diebstahl Hilfe geleistet hat, sich den Besitz des entwendeten Geldscheins zu erhalten.
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Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern, da neue weitergehende Feststellungen zum Gehilfenvorsatz des Angeklagten auszuschließen sind. § 265 StPO steht der dem Angeklagten günstigen Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen verteidigen können.
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Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil sich durch die Änderung des Schuldspruchs für den Angeklagten ein günstigerer Strafrahmen ergibt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des zutreffenden Strafrahmens eine mildere Strafe verhängt hätte.
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