BGH,
Beschl. v. 4.12.2007 - 2 StR 573/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 573/07
vom
4.12.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4.12.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 9. August 2007 im Ausspruch über die
Einziehung des über 1.100 € hinausgehenden Betrages
aufgehoben; dieser Ausspruch (in Höhe von 2.000 €)
entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt und unter anderem die Einziehung eines Geldbetrages von
3.100 € angeordnet.
1
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4
StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
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Die Einziehung eines Geldbetrages von 3.100 € hält
nur in Höhe von 1.100 € rechtlicher
Nachprüfung stand; in Höhe von 2.000 € hat
der Ausspruch über die Einziehung jedoch zu entfallen.
3
Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte
bei seiner Festnahme Bargeld in Höhe von 3.100 € bei
sich, davon insgesamt 1.100 € als Spesengeld. Hinsichtlich der
weiteren 2.000 € ist das Landgericht zugunsten des Angeklagten
davon ausgegangen, dass dieses Geld von einer Händlerin
stammte, die es dem Angeklagten mitgegeben hatte, damit er für
sie in Europa gebrauchte Kleidung kaufen könne.
4
Nach diesen Feststellungen liegen die Voraussetzungen einer Einziehung
(§ 74 StGB) nicht vor; denn das Geld wurde durch die Tat weder
hervorgebracht noch war es zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen. Dass der Angeklagte das Geld anders
hätte nutzen können, qualifiziert es noch nicht zum
Tatmittel.
5
Ein Fall des § 73 d StGB (erweiterter Verfall) liegt ebenfalls
nicht vor, da nach den ausdrücklichen Feststellungen des
Landgerichts das Geld nicht für rechtswidrige Taten oder aus
ihnen erlangt wurde.
6
- 4 -
Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht,
den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel
entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4
StPO).
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