BGH,
Beschl. v. 4.12.2007 - 3 StR 459/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 459/07
vom
4.12.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 2.: erpresserischen Menschenraubes u. a.
zu 3.: Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub
hier: Revisionen der Angeklagten B. und K.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am 4.12.2007
gemäß §§ 349 Abs. 4, 357 StPO
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten B. und K. wird das Urteil des
Landgerichts Wuppertal vom 23. April 2007 mit den Feststellungen
aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten L. betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel und die dem
Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten B. und den Mitangeklagten L.
jeweils des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem
Raub, der versuchten schweren räuberischen Erpressung und der
gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen;
gegen den Angeklagten B. hat es eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren
und zehn Monaten (so im Urteilstenor; in den Urteilsgründen
dagegen: sieben Jahre und sechs Monate) und gegen den Mitangeklagten L.
eine solche von fünf Jahren verhängt. Den Angeklagten
K. hat das Landgericht wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub
zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung
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zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen
die Angeklagten B. und K. die Verletzung materiellen Rechts. Die
Rechtsmittel haben Erfolg; sie führen zur Aufhebung des
Urteils auch gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten L.
(§ 357 StPO).
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts bot der Zeuge M. dem in
Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Mitangeklagten L. an, ihm per
Internet Geld auf ein ausländisches Bankkonto zu
überweisen; das Geld könne über verschiedene
Firmen laufen und sodann "gereinigt" abgehoben werden. L. informierte
den Angeklagten B. , der an dem Geschäft partizipieren sollte,
und erhielt über diesen die Daten eines spanischen Kontos des
Nebenklägers Bu. . Nachdem L. die Daten an M. weitergegeben
hatte, spiegelte dieser wahrheitswidrig vor, über vier
Millionen Euro auf das Konto überwiesen zu haben. L.
informierte B. hierüber. Auf entsprechende Nachfrage konnte
der Nebenkläger den Angeklagten B. zunächst davon
überzeugen, dass auf dem Konto kein Geldeingang zu verzeichnen
war. Da M. jedoch weiterhin versicherte, die Überweisung
veranlasst zu haben, blieben B. und L. gegenüber dem
Nebenkläger misstrauisch und suchten ihn auf, um -
gegebenenfalls unter Einsatz von Gewalt und Waffen - zu versuchen, an
das Geld zu kommen. Sollten sie das Geld im Hause des
Nebenklägers finden, so wollten sie es an sich nehmen.
Ansonsten wollten sie den Nebenkläger bedrohen und unter Druck
setzen, damit er ihnen - sollte das Geld auf sein Konto
überwiesen worden sein - offenbarte, wo es sich befand, und
ihnen den Zugriff hierauf ermöglichte. Sie
überwältigten den Nebenkläger in dessen Haus
und bedrohten ihn mit einer funktionsfähigen und geladenen
Pistole sowie einem Messer. L. ging besonders aggressiv zu Werke und
schlug den Nebenkläger mehrfach. B. und L. fanden das gesuchte
Geld zwar nicht, entwendeten jedoch mehrere
Mietkautionsbücher, einen Lap-
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top sowie die Fahrzeugschlüssel des Firmenwagens. Sie
verbrachten den Nebenkläger zunächst auf einen
Hundetrainingsplatz und danach in den Kellerraum einer Werkstatthalle,
wo sie ihn fesselten und mit dem Tode bedrohten, ohne indes einen
festen Plan für ihr weiteres Vorgehen zu haben. Sodann fuhren
sie mit ihm in die Wohnung des Angeklagten K. . Auf der Fahrt
erklärten sie dem Nebenkläger, dass auf seinem
spanischen Konto Geld eingehen werde, das abgeholt werden solle.
Deshalb werde man gemeinsam nach Ma. fahren. In der Wohnung des K.
unterhielt B. sich erneut mit dem Nebenkläger und gewann den
Eindruck, dass dieser tatsächlich nicht über das Geld
verfügte oder etwas über seinen Verbleib wusste.
Hiervon berichtete er L. , woraufhin sie den Nebenkläger
zurück zu seinem Wohnhaus brachten. B. wies ihn an, er solle
einige Sachen einpacken. In ein paar Tagen würden sie ihn
wieder abholen, um mit ihm wegen der Geldangelegenheit nach Ma. zu
fahren. Der Nebenkläger wagte es in der Folgezeit nicht, die
Polizei zu informieren. Drei Tage später rief B. ihn an und
forderte ihn auf, sich bereit zu halten, da er demnächst
abgeholt werde. Weitere acht Tage später flog B. nach
Absprache mit L. allein nach Ma. , um dort ein eigenes Konto zu
eröffnen und mit diesem den Zeugen M. zu testen. Zu der
gemeinsamen Ma. reise von B. und L. mit dem Nebenkläger kam es
nicht.
II. Revision des Angeklagten B.
Der Schuldspruch gegen den Angeklagten B. hält rechtlicher
Prüfung nicht stand. Zum einen belegen die Feststellungen des
Urteils nicht, dass er sich wegen erpresserischen Menschenraubes
gemäß § 239 a Abs. 1 StGB strafbar gemacht
hat (1.). Zum anderen begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken,
dass das Landgericht hinsichtlich der versuchten schweren
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räuberischen Erpressung gemäß
§§ 253, 255, 22, 23 StGB die Möglichkeit
eines strafbefreienden Rücktritts (§ 24 StGB) nicht
erörtert hat (2.).
1. Den lückenhaften Feststellungen lässt sich nicht
mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass der Angeklagte den
subjektiven Tatbestand einer der hier in Betracht kommenden Varianten
des erpresserischen Menschenraubes erfüllt hätte.
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§ 239 a Abs. 1 1. Alt. StGB erfordert im sog.
Zweipersonenverhältnis in subjektiver Hinsicht neben dem
Vorsatz des Täters bezüglich der objektiven
Tatbestandsmerkmale zunächst, dass er beim Entführen
oder Sichbemächtigen des Opfers die Absicht hat, dessen Sorge
um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen (vgl. Fischer, StGB 55.
Aufl. § 239 a Rdn. 5). Dies setzt voraus, dass die
Bemächtigungssituation sich nach der Vorstellung des
Täters in gewissem Umfang stabilisieren und neben den
Nötigungsmitteln des § 253 StGB
eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der
erpresserischen Forderung erlangen wird (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH
NStZ 2007, 32). Darüber hinaus muss aus der Sicht des
Täters zwischen der Entführungs- oder
Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung ein
solcher funktionaler und zeitlicher Zusammenhang hergestellt werden,
dass dem Opfer während der Dauer der Zwangslage die erstrebte
Vermögensverfügung abgenötigt werden soll;
denn der Zweck des § 239 a StGB besteht gerade darin, das
Entführen oder Sich-bemächtigen des Opfers deshalb
besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine
Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren
kann. Der Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn die dem
Opfer abgepresste Handlung erst nach der Freilassung erfolgen soll
(vgl. BGH StV 1997, 302, 303; StV 2007, 354; Beschl. vom 20. September
2007 - 4 StR 334/07). Dies gilt auch dann, wenn der Täter eine
aus anderen Motiven begründete Entführungs- oder
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Bemächtigungslage zu einer Erpressung ausnutzen will
(§ 239 a Abs. 1 2. Alt. StGB; vgl. Fischer aaO § 239
a Rdn. 10).
Hier bedeutet dies:
a) Soweit die Angeklagten B. und L. ursprünglich planten, das
Geld an sich zu bringen, sollte es sich im Hause des
Nebenklägers befinden, lässt sich den Feststellungen
des Landgerichts nicht entnehmen, dass nach ihren Vorstellungen zur
Durchsetzung ihres Vorhabens eine stabile
Bemächtigungssituation geschaffen werden musste, die neben den
eingesetzten Nötigungsmitteln im Sinne der
§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
eigenständige Bedeutung für den Erpressungserfolg
erlangen werde.
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Soweit die beiden Angeklagten für den Fall, dass sich das Geld
nicht im Hause des Nebenklägers befand, beabsichtigten, diesen
zu bedrohen und unter Druck zu setzen, damit er ihnen - sofern das Geld
auf sein Konto gelangt war - offenbarte, wo es sich befand und ihnen
den Zugriff hierauf ermöglichte, wird nicht erkennbar, dass
der Nebenkläger nach ihrem alternativen Tatplan die
vermögensschädigende Verfügung noch
während der Bemächtigungslage vornehmen sollte.
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Derartige Vorstellungen der Angeklagten B. und L. bei
Begründung der Bemächtigungslage in Bezug auf die
näheren Umstände der Erlangung des Geldes lassen sich
den Urteilsgründen nicht entnehmen. Es ergibt sich auch nicht
aus deren Zusammenhang, dass die beiden Angeklagten planten, die
Bemächtigungslage so lange aufrecht zu erhalten, bis dem
Nebenkläger das Geld tatsächlich abgepresst war.
Vielmehr sprechen die weiteren Feststellungen des Landgerichts eher
dagegen, dass B. und L. beabsichtigten, den Nebenkläger bis zu
diesem Zeitpunkt in ihrer Gewalt zu behalten.
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Denn zumindest im Laufe des weiteren Tatgeschehens verlagerten sich
ihre Planungen dahin, dass sie mit dem Nebenkläger zu einem
späteren Zeitpunkt, nachdem sie ihn wieder nach Hause gebracht
und aus ihrer Gewalt entlassen hatten, nach Spanien reisen wollten, um
dort an das Geld zu kommen. Diese Absicht, auf die das Landgericht im
Rahmen seiner rechtlichen Würdigung abgestellt hat, vermag -
sei sie bereits ursprünglich vorhanden gewesen, sei sie erst
nach Begründung der Bemächtigungslage entstanden -
die Verurteilung aus den dargelegten Gründen in keiner der
Tatalternativen des § 239 a Abs. 1 StGB zu tragen.
Den Urteilsfeststellungen lässt sich entgegen der Auffassung
des Generalbundesanwalts auch nicht entnehmen, dass B. und L. durch das
vom Nebenkläger während der
Bemächtigungslage mit einer spanischen Firma
geführten Telefonat eine Handlung veranlassen wollten, die
nach ihrer Vorstellung eine eigenständig bedeutsame Vorstufe
des gewollten Enderfolgs darstellte (vgl. BGH NStZ 2006, 36 f. zu
§ 239 b StGB). Welche erhebliche Bedeutung diesem
Gespräch nach der Vorstellung der beiden Angeklagten zukommen
sollte, erschließt sich aus den - wie auch der
Generalbundesanwalt insoweit zu Recht ausführt - in diesem
Zusammenhang knappen Urteilsgründen nicht.
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b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kommt zwar in
Betracht, dass sich der Angeklagte B. deswegen des erpresserischen
Menschenraubs im Sinne der 2. Alternative des § 239 a Abs. 1
StGB strafbar gemacht hat, weil er zusammen mit L. während der
Dauer der Bemächtigung durch die Wegnahme der
Sparbücher sowie der weiteren Gegenstände aus dem
Haus des Nebenklägers einen besonders schweren Raub
gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB beging; denn
da der Tatbestand der Erpressung den des Raubes mit umfasst (stdg.
Rspr., vgl. BGH NStZ 2002, 31, 32; NStZ-RR 2004,
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333, 334; NStZ 2006, 448, 449), vermag dies grundsätzlich die
Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubes zu
begründen. Jedoch hat das Landgericht diese
Tatbestandsalternative nicht in den Blick genommen und keine
Feststellungen dazu getroffen, ob gerade die von den Tätern
geschaffene Bemächtigungslage den Raub ermöglichte
und ob B. und L. diese Verknüpfung auch subjektiv herstellten
(vgl. Fischer aaO § 239 a Rdn. 10). Nach dem mitgeteilten
objektiven Sachverhalt liegt dies indessen nahe.
2. Soweit das Landgericht den Angeklagten B. wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung gemäß
§§ 253, 255, 22, 23 StGB verurteilt hat, hat es
rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob insoweit ein
strafbefreiender Rücktritt in Betracht kommt. Es hat lediglich
festgestellt, dass B. und L. ihr Vorhaben nicht weiter
ausführten, und es insbesondere zu der geplanten Ma. reise mit
dem Nebenkläger nicht mehr kam. Damit ist die
Möglichkeit eines Rücktritts nicht ausgeschlossen.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts belegen die
Feststellungen nicht, dass ein solcher bereits deshalb ausscheidet,
weil der Versuch der schweren räuberischen Erpressung
fehlgeschlagen war. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Taterfolg
aus Sicht des Täters mit den bereits eingesetzten oder zur
Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass er
eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang setzt (vgl. BGHSt 41,
368, 369). Die Angeklagten gingen indes, auch nachdem sie den Zeugen
Bu. zurück zu seinem Haus gebracht hatten, noch davon aus,
dass sie diesen aufgrund der eingesetzten Nötigungsmittel dazu
veranlassen konnten, ihnen den Zugriff auf das Geld zu
ermöglichen. Trotz des gewissen zeitlichen Abstands zu der
geplanten Fortsetzung des Tatgeschehens liegt deshalb bei wertender
Betrachtung ein insgesamt einheitlicher Lebensvorgang und damit ein
unbeendeter Versuch vor (vgl. BGHSt 40, 75, 77), von dem die
Angeklagten durch freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung
gemäß § 24
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Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB zurücktreten konnten. Das
Landgericht war somit gehalten, weitere Feststellungen zu dem Geschehen
und insbesondere zu den Gründen zu treffen, aus denen es
schließlich zu der geplanten gemeinsamen Reise nach Spanien
nicht mehr kam.
II. Revision des Angeklagten K.
Da aus den dargelegten Gründen ein erpresserischer
Menschenraub als Haupttat nicht ausreichend festgestellt ist,
entfällt auch die Strafbarkeit des Angeklagten K. wegen
Beihilfe gemäß § 239 a Abs. 1, §
27 StGB. Der Senat weist im Hinblick auf das Vorbringen der Revision im
Übrigen darauf hin, dass dann, wenn der neue Tatrichter eine
entsprechende Haupttat feststellt, der Angeklagte K. jedenfalls
dadurch, dass er auf den Zeugen Bu. aufpasste, als dieser sich in
seiner Wohnung befand, einen möglicherweise ausreichenden
objektiven Tatbeitrag leistete. Der neue Tatrichter wird jedoch auch in
den Blick zu nehmen haben, dass der für eine strafbare
Beihilfe notwendige Vorsatz nur bejaht werden kann, wenn der Gehilfe
die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennt, obgleich er von deren
Einzelheiten keine bestimmte Vorstellung zu haben braucht (vgl. Fischer
aaO § 27 Rdn. 22).
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III. Erstreckung der Revision auf den Mitangeklagten L.
Die auf die Sachrüge veranlasste Aufhebung des gegen die
Angeklagten B. und K. ergangenen Urteils erstreckt sich
gemäß § 357 StPO auch auf die Verurteilung
des Mitangeklagten L. , der keine Revision eingelegt hat; denn die
Gründe, die zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten B.
führen, treffen in gleicher Weise auf den Mitangeklagten L. zu.
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IV. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass eine
Verurteilung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
voraussetzt, dass die Körperverletzung mittels, d. h. durch
die zweckgerichtete Verwendung einer Waffe oder eines anderen
gefährlichen Werkzeugs begangen wird. Der neue Tatrichter wird
im Hinblick auf die Abweichung von Urteilstenor und -gründen
betreffend die Höhe der gegen den Angeklagten B.
verhängten Strafe zudem zu beachten haben, dass die
verkündete Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten
maßgebend ist und das Verschlechterungsverbot
gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO es
verbietet, den Angeklagten nach Zurückverweisung der Sache zu
einer höheren Strafe zu verurteilen (vgl. BGHSt 34, 11, 13;
Kuckein in KK 5. Aufl. § 358 Rdn. 19).
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RiBGH Pfister ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf Tolksdorf Becker
Hubert Schäfer |