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BGH, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 5 StR 281/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 4.2.2004 - 5 StR 281/03
5 StR 281/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4.02.2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchten Mordes u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4.02.2004
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten J wird das
Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2002
nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,
a) soweit die Angeklagte wegen tateinheitlich begangener
Anstiftung zum versuchten Mord verurteilt ist;
die Angeklagte ist der Anstiftung zur gefährlichen
Körperverletzung schuldig;
b) im Strafausspruch gegen die Angeklagte.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten J
und die Revisionen der Angeklagten K
und E gegen das genannte Urteil werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte K hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen,
dem Angeklagten E Kosten und Auslagen aufzuerlegen
(§ 74 JGG).
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Revision der Angeklagten J , an eine andere
- allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3 -
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten K und E wegen
versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt,
den Angeklagten K zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten E zu einer Jugendstrafe
von vier Jahren und neun Monaten. Die Angeklagte J hat das
Landgericht wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Anstiftung
zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
acht Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten K und
E sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision der Angeklagten
J hat aufgrund der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen
Teilerfolg, ist im übrigen aber - gleich den Rechtsmitteln der beiden
anderen genannten Beschwerdeführer - unbegründet.
Der Schuldspruch gegen die Angeklagte J hält sachlich-rechtlicher
Prüfung nicht in vollem Umfang stand.
Aufgrund des mit 35.000,- DM dotierten „Auftrags“ der Angeklagten
J unternahmen die Angeklagten K und E aus Habgier
und heimtückisch einen Mordanschlag auf den Ehemann der Angeklagten
J . Dieser überlebte die ihm von dem Angeklagten E beigebrachten
lebensgefährlichen Messerstiche, weil er alsbald nach der Tat in ein
Krankenhaus gebracht und dort operiert wurde.
Aus den Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung betreffend
die Angeklagte J ergibt sich folgendes: Das Tatopfer,
Herr Ju , rief unmittelbar, nachdem der Angeklagte E den Tatort
verlassen hatte, seine Ehefrau, die Angeklagte J , - in Unkenntnis
ihrer Tatbeteiligung - an und bat sie um Hilfe. Die Angeklagte „alarmierte
nach dem Anruf ihres Ehemannes die Polizei und leitete auf diese Art und
- 4 -
Weise die Rettung ein“. Damit ist die Angeklagte J von der Anstiftung
zum versuchten Mord zurückgetreten; denn sie hat die Vollendung des
von ihr initiierten Mordes freiwillig verhindert (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB). Insbesondere
läßt sich freiwilliges Handeln nicht ausschließen, wenngleich die
Angeklagte sich, wie das Landgericht hervorhebt, „so verhalten haben mag,
um keinen Verdacht zu erwecken“.
Der Senat ändert daher den Schuldspruch. Der Aufhebung von Feststellungen
bedarf es nicht. Der neue Tatrichter kann ergänzende, den bisherigen
Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen treffen.
Die Zurückverweisung erfolgt an eine allgemeine Strafkammer
(vgl. BGHSt 35, 267).
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum



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