BGH,
Beschl. v. 4.2.2010 - 3 StR 555/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 555/09
vom
4. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts - zu 2. b) mit dessen Zustimmung - und nach
Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2010
gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, §
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2,
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zur Anbringung (weiterer) Verfahrensrügen gegen das
Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. Juli 2009 zu
gewähren, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
a) das Verfahren im Fall 9 der Anklage (Tat vom 6. Mai 2007)
eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) in den Fällen 11 bis 13 der Anklage die Strafverfolgung
jeweils auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei
in Tateinheit mit Handeltreiben mit Schusswaffen beschränkt,
c) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
- der gewerbsmäßigen Hehlerei in sechs
Fällen,
- der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben mit Schusswaffen in drei Fällen,
- des Diebstahls,
- der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
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- des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und
- der Urkundenfälschung
schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei in 10 Fällen, davon
in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und
unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie unerlaubtem
Handeltreiben mit Schusswaffen, wegen Diebstahls, wegen Beihilfe zum
unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen
Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine (isolierte) Sperre
für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr
angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner
auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten
Revision. Zudem beantragt er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen zu gewähren.
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1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Das Gesetz
räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist
versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine
Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des
Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und einer
Verfahrensrüge fristgerecht begründet worden ist
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(st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1,
3, 7). Zwar kann trotz formgerecht begründeter Revision eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner
Verfahrensrügen ausnahmsweise dann gewährt werden,
wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener
Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist
keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen
nachgeschoben werden sollen, die ohne Akteneinsicht nicht
begründet werden können (vgl. BGHR StPO § 44
Verfahrensrüge 12). Dies setzt jedoch voraus, dass in der
Begründung des Wiedereinsetzungsantrags diejenigen
Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die Notwendigkeit
der Akteneinsicht im Hinblick auf die zu erhebenden
Verfahrensrügen ergibt (BGHR StPO § 44
Verfahrensrüge 10; BGH wistra 1993, 228). Hieran fehlt es
ebenso wie an der Nachholung der versäumten Handlung
(§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) innerhalb der Antragsfrist des
§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Verteidiger hat weitere
Verfahrensrügen nicht angebracht.
2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO
eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 9 der Anklage wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei gemäß
§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Zwar setzt nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die
herrschende Meinung in der Literatur allerdings mit beachtlichen
Argumenten entgegentritt (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 259
Rdn. 21 ff. m. w. N.), eine vollendete
(gewerbsmäßige) Hehlerei in der Begehungsform des
Absetzens, wie sie hier vorliegt, nicht notwendig voraus, dass ein
Förderungserfolg eingetreten ist. Jedoch muss auch nach der
Auffassung der Rechtsprechung das Bemühen um Absatz geeignet
sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrecht zu
erhalten oder zu vertiefen (BGHSt 43, 110 ff.; BGH NStZ 2008, 152).
Letzteres könnte hier zweifelhaft sein, da der Angeklagte nach
den getroffen Feststellungen bereits vor der Übernahme des
Diebesguts von der Polizei observiert und bei Besteigen des Lkws, mit
welchem er die
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gestohlenen Waren zum Abnehmer bringen wollte, festgenommen wurde, er
mithin Handlungen zum Absatz des entwendeten Metalls nicht entfalten
konnte.
3. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat ferner
gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO die
Verfolgung in den Fällen 11 bis 13 der Anklage jeweils auf den
Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260
Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Schusswaffen
(§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c), § 2 Abs. 2 WaffG i. V.
m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1) beschränkt
mit Blick auf die nicht einheitliche Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis, wenn wie hier die
Tatmodalitäten des Erwerbs, des Besitzes und des
Handeltreibens von Schusswaffen zusammentreffen (BGHR WaffG §
53 Abs. 1 Konkurrenzen 5 und § 52 Konkurrenzen 1).
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4. Die teilweise Einstellung und Beschränkung des Verfahrens
zieht lediglich die Änderung des Schuldspruchs wie aus der
Beschlussformel ersichtlich nach sich.
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Die Verfahrensbeschränkung in den Fällen 11 bis 13
der Anklage lässt hingegen die für diese Taten
verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten
(Fall 11 der Anklage) und jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe
(Fälle 12 und 13 der Anklage) unberührt. Die
Verwirklichung der weiteren Tatmodalitäten des Erwerbs und des
Besitzes der halbautomatischen Kurzwaffen hat das Landgericht weder im
Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, noch
ändert sich der Schuldgehalt dieser Taten durch die
vorgenommene Verfahrensbeschränkung.
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Der Senat kann ferner im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt
der verbleibenden Taten und die Höhe der hierfür
verhängten Einzelstrafen ausschließen, dass sich der
Wegfall der im Fall 9 der Anklage verhängten Einzelstrafe von
11 Monaten Freiheitsstrafe auf den Ausspruch über die -
maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
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5. Im Übrigen weist das Urteil aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen den Angeklagten
benachteiligenden Rechtsfehler auf.
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Becker Sost-Scheible Hubert
Schäfer Mayer |