BGH,
Beschl. v. 4.2.2010 - 3 StR 8/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 8/10
vom
4. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 4. Februar 2010 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 12. August 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der
Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Weiter
hat es den Verfall von 1.600 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete,
auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der
Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
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1. Keinen Bestand hat das Urteil, soweit das Landgericht dem
Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur
Bewährung versagt hat.
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a) Das Landgericht gelangt zu einer ungünstigen Sozialprognose
(§ 56 Abs. 1 StGB) mit der Begründung, der Angeklagte
konsumiere seit Anfang 2002 Marihuana und zeige keine Einsicht in sein
"Drogenproblem"; es bestehe deshalb die Gefahr, dass er erneut zu
Drogen greifen und sich so strafbar machen werde. Dabei stützt
sich das Landgericht auf die Aussage der früheren
Mitangeklagten, der Angeklagte sei im Herbst 2007 in ihre Wohnung
eingezogen und habe in der Folge täglich Marihuana geraucht,
sowie auf eine im Bundeszentralregister bereits getilgte Verurteilung
des Angeklagten vom 21. August 2003 wegen wiederholten Erwerbs von
Cannabis im Zeitraum von Anfang 2002 bis Januar 2003, die es "nur zur
Klärung des Umfangs seines Drogenkonsums" verwertet hat.
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Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht
stand, denn das Landgericht hat dadurch, dass es seine Feststellungen
zum Drogenkonsum des Angeklagten auch auf die im Bundeszentralregister
getilgte Verurteilung vom 21. August 2003 gestützt hat, gegen
das gesetzliche Verwertungsverbot gemäß §
51 Abs. 1, § 63 Abs. 4 BZRG verstoßen. Nach diesen
Vorschriften dürfen aus der Tat, die Gegenstand einer
getilgten Verurteilung ist, keine nachteiligen Schlüsse auf
die Persönlichkeit des Angeklagten gezogen werden; dies gilt,
anders als das Landgericht meint, auch für die
gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu treffende
Prognoseentscheidung (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 1989 - 3 StR
303/89; BGH NJW 1990, 2264).
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Hierauf beruht das Urteil, denn es ist nicht auszuschließen,
dass das Landgericht zu einer dem Angeklagten günstigeren
Prognose gelangt wäre,
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wenn es dauerhaften Cannabiskonsum erst ab Herbst 2007 für
erwiesen erachtet hätte, zumal der Angeklagte nach seiner
Entlassung aus der Untersuchungshaft am 24. September 2008 erstmals
eine feste Anstellung fand.
b) Dass das Landgericht daneben auch besondere Umstände im
Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB verneint hat, führt
zu keinem anderen Ergebnis, denn es hat sich dabei rechtsfehlerhaft von
der Erwägung leiten lassen, es fehle an einem "von Einsicht
und Reue getragenen Geständnis". Darauf, dass der Angeklagte
die Tat bestritten hat, darf die Verneinung besonderer
Umstände nicht gestützt werden (BGH, Beschl. vom 7.
Februar 2007 - 2 StR 17/07 - Rdn. 3; Fischer, StGB 57. Aufl. §
56 Rdn. 20).
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2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
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Becker Sost-Scheible Hubert
RiBGH Dr. Schäfer befindet Mayer
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
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