BGH,
Beschl. v. 4.1.2000 - 3 StR 567/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 567/99
vom
4. Januar 2000
in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 4. Januar 2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade
vom 24. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Ausführungen auf UA S. 8, wonach die Strafkammer zwar
"gewisse Zweifel" an dem vom Sachverständigen festgestellten
psychopathologischen Affekt habe, ihm aber wegen dessen
größerer Sachkunde auf psychiatrischem Gebiet folge
und zu Gunsten des Angeklagten eine erheblich verminderte
Schuldfähigkeit annehme, begegnen rechtlichen Bedenken. Ob
eine affektive Anspannung eines Angeklagten einen solchen Grad erreicht
hat, daß sie zu einer tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung geführt hat, ist vom
Gericht mit sachverständiger Hilfe, aber in eigener
Gesamtwürdigung aller für und gegen die Annahme eines
schuldrelevanten Affektes sprechenden Indizien zu beurteilen (vgl. BGHR
StGB § 21 Affekt 9 m.w.Nachw.; zu den Merkmalen im einzelnen
Theune, NStZ 1999, 273, 274 m.w.Nachw.). Es ist bereits zweifelhaft, ob
das Landgericht die zahlreichen gegen das Vorliegen eines schweren
Affektes sprechenden Kriterien umfassend gewürdigt hat und ob
es sich dabei bewußt war, daß die Prüfung
der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne des
§ 21 StGB als Rechtsfrage ausschließlich vom
Tatrichter in eigener Verantwortlichkeit beantwortet werden
muß (st. Rspr., vgl. BGHSt 43, 66, 77 m.w.Nachw.). Der
Angeklagte ist indes hierdurch nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen |