BGH,
Beschl. v. 4.7.2000 - 5 StR 251/00
5 StR 251/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Juli 2000
in der Strafsache gegen
wegen Anstiftung zum Mord u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 5. November 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit folgender
Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet
verworfen: Der Schuldspruch wird dahin geändert, daß
der Angeklagte der Anstiftung zum Mord in zwei Fällen, davon
in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zum versuchten Mord in
weiterer Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen
Körperverletzung, schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen zweifacher Anstiftung zum
Mord und wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit
Anstifung zur gefährlichen Körperverletzung" zu einer
lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere
der Schuld festgestellt. Die Revision des Angeklagten ist weitgehend
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie
führt jedoch auf die Sachrüge zu einer
Änderung des Schuldspruchs.
Der Angeklagte befahl im Fall 1 als "Unterführer" einer
vietnamesischen Zigarettenhändlerbande durch eine einzige
Anordnung vier ihm untergebenen "Soldaten", mehrere Mitglieder einer
konkurrierenden Bande zu erschießen. Daraufhin schossen die
"Soldaten" zwei Opfern jeweils in den Kopf, woran ein Opfer verstarb,
während das zweite Opfer überlebte. Die Tat des
Angeklagten in diesem Fall ist eine einzige Tat, nämlich eine
Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit Anstiftung zum versuchten Mord in
weiterer Tat-
einheit mit Anstiftung zur gefährlichen
Körperverletzung. Bei Anstiftung zu mehreren Taten kommt es
bei der Beurteilung des Anstifterverhaltens unter
Konkurrenzgesichtspunkten auf das Handeln des Anstifters und nicht auf
das Handeln des Haupttäters oder der Haupttäter an
(Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor § 52 Rdn. 58 m.w.N.,
insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Auch bei Taten
gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gilt
nichts anderes.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265
Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen
den Vorwurf, eine einheitliche Tat begangen zu haben, nicht anders als
geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der
wegen der vermeintlich tatmehrheitlich begangenen Anstiftung zum
versuchten Mord in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen
Körperverletzung verhängten Einzelfreiheitsstrafe von
zehn Jahren. Dies bleibt ohne Einfluß auf die aus zwei
lebenslangen Einzelfreiheitsstrafen gebildete lebenslange
Gesamtfreiheitsstrafe und die Feststellung der besonderen Schwere der
Schuld, weil das
Landgericht bei der letztgenannten Entscheidung - wie im Urteil
ausdrücklich hervorgehoben - die zeitige Einzelfreiheitsstrafe
unberücksichtigt gelassen hat.
Harms Häger Basdorf
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