BGH,
Beschl. v. 4.7.2002 - 3 StR 190/02
3 StR 190/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2002
in der Strafsache gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 4. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 14. Dezember 2001 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat:
1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht bei der Strafzumessung zum
Nachteil des Angeklagten gewertet, daß drei Frauen durch die
Taten des Angeklagten "in ihrem psychischen Wohlbefinden erheblich
beeinträchtigt" worden sind. Der Verurteilung u. a. wegen
Diebstahls, Unterschlagung und wegen Betruges in Tateinheit mit
Urkundenfälschung in 18 Fällen liegt zugrunde,
daß der Angeklagte sich jeweils zuerst das Vertrauen und die
Zuneigung dieser Frauen erschlich, ihnen teilweise eine dauerhafte
Bindung, gar eine Eheschließung versprach, was in einem Fall
sogar dazu führte, daß die Geschädigte die
eigene Berufstätigkeit aufkündigte; sodann brachte er
Scheckformulare der Frauen an sich, verfälschte sie und nutzte
sie zur Bezahlung von Waren oder zur Auszahlung von Geld an sich
selbst. In einem Fall täuschte er der Geschädigten,
nachdem diese den Verlust der Schecks und die Belastung ihres Kontos
bemerkt hatte, erfolgreich vor, er werde sich mit anwaltlicher Hilfe um
die Aufklärung des Sachverhalts und Rückgewinnung des
Geldes bemühen. Bei dieser Sachlage mußte der
Angeklagte mit den festgestellten psychischen
Beeinträchtigungen der Opfer (Enttäuschung,
Verzweiflung, Sorge um die Auswirkungen der Taten auf das
Vermögen) rechnen. Sie können als verschuldete, weil
voraussehbare Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2
StGB berücksichtigt werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2
Tatauswirkungen 1 bis 3; BGH NStZ 1986, 85).
Es kommt nicht darauf an, ob die Folgen in den Schutzbereich der
strafrechtlichen Normen fallen, deren Verletzung dem Angeklagten
vorgeworfen wird (vgl. Schäfer, Die Praxis der Strafzumessung
3. Aufl. Rdn. 321 ff. unter Hinweis auf die die Entscheidung nicht
tragenden Erwägungen in BGHR StGB § 46 Abs. 2
Tatauswirkungen 6). Der Senat hätte Bedenken gegen eine
solche, die Strafzumessung einengende Auslegung des § 46 Abs.
2 StGB. Er hält für Tatfolgen, die in keinem
unmittelbaren Zusammenhang mit dem strafbaren Verhalten stehen und
außerhalb des eigentlichen Tatbereichs liegen, das
Abgrenzungskriterium der Voraussehbarkeit der Tatfolge weiterhin
für ausreichend.
2. Die Abfassung des Urteils gibt dem Senat Anlaß zu der
Bemerkung, daß die Verständlichkeit der
Urteilsgründe dadurch gefördert würde, wenn
die rechtliche Würdigung der verschiedenen (hier insgesamt
sechs) Tatkomplexe in derselben Reihenfolge erfolgt, in der sie zuvor
festgestellt wurden, und dabei ebenfalls Ordnungszahlen verwendet
werden.
Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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