BGH,
Beschl. v. 4.7.2007 - 1 StR 298/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 298/07
vom
4.7.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4.7.2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth
vom 27. Februar 2007 wird gemäß § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die
Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den
Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1
auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde unter anderem wegen mehreren Fällen der
Vergewaltigung, teilweise in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Kindern sowie sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.
1
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine
Sachrüge hin erfordert lediglich die Ergänzung der
Urteilsformel. Im Übrigen hat sie weder im Schuldspruch noch
im Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler
ergeben.
- 3 -
Allerdings ist es hinsichtlich der Freiheitsentziehung, welche der
Angeklagte in dieser Sache in den Niederlanden erlitten hat, nach
§ 51 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 StGB geboten, diese auf die
ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Dies muss in der
Urteilsformel ebenso zum Ausdruck kommen wie der festgesetzte
Maßstab der Anrechnung (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288).
2
Vorliegend kann der Senat diesen Ausspruch selbst nachholen. Das
Anrechnungsverhältnis ist dabei im Hinblick darauf, dass es
sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften
handelt und Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung nicht
ersichtlich sind, auf 1 : 1 festzusetzen.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Graf |