BGH,
Beschl. v. 4.7.2007 - 2 StR 267/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 267/07
vom
4.7.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 4.7.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 23. Februar 2007 im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt und die
Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel angeordnet.
1
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus
der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen
ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte auf der BAB 3 bei dem
Versuch festgenommen, 979,32 Gramm Heroinzubereitung mit einem
Heroinhydrochloridanteil von 445,59 Gramm, versteckt in seinem Pkw im
Auftrag eines Unbekannten für einen Kurierlohn von 1.000 Euro
von Deutschland nach Italien zu transportieren.
3
Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer
bloßen Kuriertätigkeit. Eine solche
Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den
reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie
der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat
(vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 = NStZ 2007,
338, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, sowie
Senatsbeschlüsse vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07, 6.
Juni 2007 - 2 StR 196/07 und 20. Juni 2007 - 2 StR 221/07), als
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. In Tateinheit dazu
steht hier der (täterschaftliche) Besitz von
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge
gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der
Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht
entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte
gegen den rechtlich so gefassten Schuldspruch anders hätte
verteidigen können.
4
Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung
des Strafausspruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2
Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich auch für
den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG.
5
- 4 -
Im Übrigen ist auszuschließen, dass das Landgericht
bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer geringeren
Freiheitsstrafe gekommen wäre, da es die untergeordnete Rolle
des Angeklagten bei dem Rauschgiftgeschäft
ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
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