BGH,
Beschl. v. 4.7.2007 - 2 StR 270/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 270/07
vom
4.7.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4.7.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 4. Dezember 2006 im Ausspruch über die Gesamtstrafe
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit
mit Sachbeschädigung und wegen versuchten Betrugs unter
Einbeziehung einer früher verhängten Geldstrafe zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung
zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine auf die - nicht
ausgeführte und daher unzulässige -
Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte
Revision führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im
Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
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1. Schuldspruch und Einzelstrafaussprüche des angefochtenen
Urteils weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Soweit sich die
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Revision im Einzelnen gegen die Würdigung der Indizien und die
darauf gestützte Feststellung der Täterschaft des
Angeklagten wendet, setzt sie weitgehend nur eine eigene
Würdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts.
Rechtsfehler der tatrichterlichen Beweiswürdigung zeigt sie
nicht auf. Die vom Landgericht gezogenen Schlussfolgerungen waren
möglich, in sich schlüssig und nahe liegend; dass sie
denkgesetzlich zwingend waren, ist nicht erforderlich. Auch die
Einzelstrafaussprüche begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Gesamtstrafenbildung. Das
Landgericht hat aus den Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr
für die Brandstiftung in Tateinheit mit
Sachbeschädigung und einem Jahr für den versuchten
Betrug unter nachträglicher Einbeziehung der durch Strafbefehl
vom 17. Mai 2005 rechtskräftig verhängten Geldstrafe
von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro eine Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren gebildet. Zur Begründung der
Gesamtstrafenbildung ist in den Urteilsgründen nur
ausgeführt, die Strafkammer habe sämtliche
Strafzumessungsgründe der Einzelstrafaussprüche
"miteinander abgewogen" und dabei berücksichtigt, dass der
Angeklagte zur Tatzeit nicht vorbestraft gewesen sei und eine
erhöhte Strafempfindlichkeit aufweise (UA S. 52).
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Auf dieser Grundlage ist die Festsetzung der Gesamtstrafenhöhe
rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat den durch § 54 Abs. 2
StGB gegebenen Rahmen nach oben fast ausgenutzt, ohne dass sich
hierfür hinreichende Gründe aus den
Urteilsgründen ergeben. Als besondere, bei der
Gesamtstrafenbildung berücksichtigte Gesichtspunkte hat es
vielmehr nur zwei den Angeklagten entlastende Umstände
angeführt. Ausführungen zu dem festgestellten engen
zeitlichen und motivatorischen Zusammenhang - die Brandstiftung beging
der Angeklagte gerade zum Zweck der am nächsten Tag erfolgten
Betrugstat - fehlen. Bei dem eigenständigen Zumessungsakt nach
§ 54 StGB (vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 54
Rdn. 10; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 54 Rdn. 6,
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11; jeweils m.w.N.) war auch zu berücksichtigen, dass sich die
beiden Taten kriminologisch und aus Sicht des Angeklagten als
einheitliches Geschehen darstellten. Bei der Einbeziehung der
Geldstrafe gemäß § 55 StGB wäre
überdies eine Entscheidung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB zu prüfen
gewesen; dies ist nicht erkennbar geschehen.
3. Ein Beruhen des Gesamtstrafenausspruchs auf dem Rechtsfehler ist
nicht auszuschließen; er war daher aufzuheben. Die
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können auch
insoweit bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind
möglich.
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Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl |