BGH,
Beschl. v. 4.6.2002 - 3 StR 155/02
3 StR 155/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2002
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade
vom 17. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat kann ausschließen, daß die Bemessung der
Strafe auf der fehlerhaften Erwägung beruht, der - die Tat im
wesentlichen bestreitende - Angeklagte zeige keinerlei Reue; nach den
Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zur
persönlichen Schuld des Angeklagten getroffen hat,
hätte sich eine noch mildere Strafe von der Bestimmung
gelöst, gerechter Schuldausgleich zu sein.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister Becker
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