BGH,
Beschl. v. 4.6.2009 - 3 StR 61/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 61/09
vom
4. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen
Fälschung von
Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 4. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom
18. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die
Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 229 Abs. 1, Abs. 4 Satz
1 StPO bemerkt der Senat ergänzend:
Die Rüge erweist sich als unzulässig (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO); denn der Beschwerdeführer hat die den
Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen nicht
innerhalb der Frist zur Begründung der Revision in dem
erforderlichen Umfang vorgetragen.
In seiner Revisionsbegründungsschrift hat der
Beschwerdeführer behauptet, nach Beginn der Hauptverhandlung
habe der Vorsitzende lediglich angekündigt, die
Hauptverhandlung zum Zwecke der Durchführung eines
Rechtsgesprächs zu unterbrechen. Nach der folgenden
Unterbrechung habe der Vorsitzende nur ausgeführt, dass die
Strafkammer am nächsten Hauptverhandlungstag einen Beschluss
verkünden wolle, und seine Vorstellungen über den
weiteren zeitli-
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chen Ablauf des Verfahrens geäußert. In der auf
Veranlassung des Senats eingeholten dienstlichen Stellungnahme hat der
Vorsitzende der Strafkammer dem widersprochen und dargelegt, dass nach
Beginn der Hauptverhandlung zunächst eine Erörterung
zwischen ihm und den Verteidigern sowie dem Vertreter der
Staatsanwaltschaft dahin stattgefunden habe, ob auf der Grundlage eines
am vorherigen Hauptverhandlungstages verkündeten Beschlusses
eine einverständliche Beendigung des Verfahrens in Betracht
komme. Nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung habe erneut eine
Erörterung der Verfahrenssituation zwischen allen Beteiligten
stattgefunden. In diesem Sinne haben sich auch der beisitzende Richter
und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in ihren dienstlichen
Stellungnahmen geäußert. Dieser Schilderung hat der
Verteidiger nunmehr für den Teil der Hauptverhandlung vor
Unterbrechung der Sitzung in vollem Umfang und für den Teil
danach im Wesentlichen zugestimmt.
Demnach hat der Beschwerdeführer den relevanten Tatsachenstoff
in seiner Revisionsrechtfertigungsschrift nicht so vollständig
und genau vorgetragen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der
dortigen Angaben prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler
vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Denn die
Frage, ob zwischen den Verfahrensbeteiligten Erörterungen
stattgefunden haben und ggf. welchen Inhalt diese hatten, ist
für die Beurteilung von maßgebender Bedeutung, ob in
der betreffenden Hauptverhandlung zur Sache verhandelt, d. h. das
Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin
gefördert worden ist (vgl. BGH NStZ 2008, 115).
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Da die Rüge somit unzulässig ist, hat der Senat nicht
zu entscheiden, ob in der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2008
tatsächlich in ausreichendem Maße zur Sache
verhandelt worden ist. Er bemerkt jedoch allgemein zu dem Vorgehen des
Landgerichts, dass es sich nach dem Stand der Beweisaufnahme, wie er
dem Hinweisbeschluss vom 30. September 2008 zu entnehmen ist, nicht
ohne Weiteres erschließt, weshalb die Strafkammer
überhaupt einen Anlass für die Erörterung
einer verfahrensbeendenden Absprache gesehen hat.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Hubert Schäfer |