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BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 3 StR 33/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 4.3.2008 - 3 StR 33/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 33/08
vom
4.3.2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4.3.2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. September 2007 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 5. der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Hilfsbedürftigen in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Widerstandsunfähigen, sowie wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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1. Die Einzelstrafe im Fall II. 5. der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat sie dem Strafrahmen des § 174 a StGB nF entnommen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Zum Tatzeitpunkt war die Tat indes nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Diesen Strafrahmen hätte das Landgericht gemäß § 2 Abs. 3 StGB zugrunde legen müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht, das für eine vergleichbare, nach der Anhebung der Strafdrohung begangene Tat des Angeklagten ebenfalls eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt hat, bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens eine mildere Strafe ausgeurteilt hätte.
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2. In gleicher Weise kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesamtstrafe von diesem Fehler berührt ist. Zudem ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei ihrer Bemessung zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m. w. N.). Es hat die Einsatzstrafe von einem Jahr nahezu auf die dreifache Dauer erhöht, ohne - wie hier geboten - zu berücksichtigen, dass vier der fünf Missbrauchstaten in engem situativen Zusammenhang und mit vergleichbarem Tatablauf innerhalb weniger Tage geschehen sind.
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3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer



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