BGH,
Beschl. v. 4.3.2008 - 3 StR 33/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 33/08
vom
4.3.2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 4.3.2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 19. September 2007 im Ausspruch über die
Einzelstrafe im Fall II. 5. der Urteilsgründe sowie
über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Hilfsbedürftigen in fünf Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Widerstandsunfähigen, sowie wegen sexueller Nötigung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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1. Die Einzelstrafe im Fall II. 5. der Urteilsgründe kann
nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat sie dem Strafrahmen des
§ 174 a StGB nF entnommen, der Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Zum Tatzeitpunkt war die
Tat indes nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bedroht. Diesen Strafrahmen hätte das Landgericht
gemäß § 2 Abs. 3 StGB zugrunde legen
müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das
Landgericht, das für eine vergleichbare, nach der Anhebung der
Strafdrohung begangene Tat des Angeklagten ebenfalls eine
Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt hat, bei Anwendung
des zutreffenden Strafrahmens eine mildere Strafe ausgeurteilt
hätte.
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2. In gleicher Weise kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Gesamtstrafe von diesem Fehler berührt ist. Zudem ist zu
besorgen, dass sich das Landgericht bei ihrer Bemessung zu sehr von der
Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen hat leiten
lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m. w. N.). Es
hat die Einsatzstrafe von einem Jahr nahezu auf die dreifache Dauer
erhöht, ohne - wie hier geboten - zu berücksichtigen,
dass vier der fünf Missbrauchstaten in engem situativen
Zusammenhang und mit vergleichbarem Tatablauf innerhalb weniger Tage
geschehen sind.
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3. Im Übrigen hat die Überprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer |