BGH,
Beschl. v. 4.11.2003 - 4 StR 266/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 266/03
vom
4.11.2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit
Zustimmung
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am
4.11.2003 gemäß §§ 154 a Abs. 2,
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Im Fall II 2 k) der Urteilsgründe wird die Strafverfolgung
auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung
beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit es ihn
betrifft, das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Januar
2003 dahin abgeändert, daß
a) im Schuldspruch die tateinheitliche Verurteilung
wegen erpresserischen Menschenraubs entfällt
und
b) im Fall II 2 k) die Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten durch eine solche von
sechs Monaten ersetzt wird.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
- 3 -
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im
übrigen
wegen schweren Raubes in drei Fällen, wegen erpresserischen
Menschenraubs
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
wegen versuchten
Betrugs kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren
verurteilt.
Außerdem hat es sichergestellte Waffen und
Ausrüstungsgegenstände
eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein
die Verletzung
sachlichen Rechts.
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat
gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II 2 k)
des Urteils die Verfolgung auf den
Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung.
Die Beschränkung erfolgt, weil die Feststellungen zum
tateinheitlich begangenen
erpresserischen Menschenraub rechtlichen Bedenken begegnen.
Zwar bestand nach den getroffenen Feststellungen kein zivilrechtlicher
Schadensersatzanspruch
des gesondert verfolgten G. gegen Artur F. und
Dariusz T. wegen des Diebstahls geschmuggelter Zigaretten (vgl. BGH,
Urteil vom 7.08.2003 - 3 StR 137/03). Mithin erstrebten der Angeklagte
und seine Mittäter objektiv eine
unrechtmäßige Bereicherung, als sie F. und
T. unter Einsatz körperlicher Gewalt entführten, um
sie zur Erstattung des
Werts ihrer Diebesbeute an G. zu nötigen. Das Urteil
verhält sich jedoch
nicht dazu, ob der Angeklagte irrig vom Bestehen eines
Schadensersatzanspruches
des G. gegen F. und T. ausging und deshalb möglicherweise
hinsichtlich der Erpressung gemäß § 16 Abs.
1 Satz 1 StGB einem Irrtum
über das normative Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit des
erstrebten
Vermögensvorteils unterlag (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 6
m.zahlr.N.).
- 4 -
2. Wegen der infolge der Beschränkung vorzunehmenden
Schuldspruchänderung
ist auf die Revision des Angeklagten im Fall II 2 k) die Strafe
neu zu bemessen. Der Senat setzt für die rechtsfehlerfrei
festgestellte gefährliche
Körperverletzung gemäß § 224 Abs.
1 Nr. 2 und 4 StGB die für diesen
Tatbestand vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest,
da die
Voraussetzungen für einen minder schweren Fall
gemäß § 224 Abs. 1 2. Halbs.
StGB nicht vorliegen (§ 354 Abs. 1 StGB).
Angesichts der Anzahl und der Höhe der für die
übrigen Taten verhängten
Freiheitsstrafen kann der Senat auch unter Berücksichtigung
des Revisionsvorbringens
der Verteidigung ausschließen, daß sich die
Ermäßigung
der Einzelstrafe im Fall II 2 k) von drei Jahren und sechs Monaten auf
sechs
Monate Freiheitsstrafe auf die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Jahren
ausgewirkt hätte.
3. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten
auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 5 -
4. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg
erzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein
Anlaß, die Rechtsmittelgebühr
zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen
teilweise der Staatskasse
aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
"!$#%
&
'
Ernemann Sost-Scheible |