BGH,
Beschl. v. 4.11.2008 - 4 StR 196/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 196/08
vom
4. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 28. März 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Parteiverrat und des
Betruges in drei sowie des versuchten Betruges in 13 Fällen
schuldig ist;
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen -
ausgenommen diejenigen wegen vollendeten Betruges in drei
Fällen, die bestehen bleiben - und über die
Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit
Beihilfe zum Parteiverrat in zwei Fällen sowie wegen Betruges
in 16 weiteren
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Fällen, wobei es in 13 Fällen beim Versuch blieb, zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in
dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch wegen zweifachen Betruges zum Nachteil des Zeugen
P. , jeweils begangen in Tateinheit mit Beihilfe zum Parteiverrat,
hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil
das Landgericht die Konkurrenzfrage rechtsfehlerhaft beurteilt hat. Die
Annahme des Landgerichts, die Durchführung der Zivilklage
gegen den Zeugen P. beim Amtsgericht Essen-Steele bis zum Erstreiten
des obsiegenden Urteils und die von dem Angeklagten veranlasste
Rücknahme der Berufung des P. gegen dieses Urteil bildeten
jeweils rechtlich selbständige Taten, trifft nicht zu. Indem
der Angeklagte die Rücknahme der Berufung des P. veranlasste
und dadurch einen rechtskräftigen Zahlungstitel erlangte,
setzte er lediglich den mit der Klageerhebung gegen P. begonnenen
Prozessbetrug fort, ohne dass der Betrugsschaden dadurch erweitert
wurde (vgl. BGH NStZ 2001, 195 f.; BGH, Urteil vom 27. August 2008 - 2
StR 329/08). Unter diesen Umständen ist nur von einer
einheitlichen Betrugstat auszugehen.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte sich
sowohl im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem
Amtsgericht als auch im Zusammenhang mit der
Berufungsrücknahme der Beihilfe zum (insoweit nach §
356 Abs. 2 StGB qualifizierten) Parteiverrat des gesondert
abgeurteilten S. schuldig gemacht hat. Insoweit liegt als Haupttat
entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts nur eine einheitliche
Tat des (schwe-
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ren) Parteiverrats durch S. vor. Denn ungeachtet seiner in dem
zivilrechtlichen Verfahren in zwei Instanzen ausgeübten
Tätigkeit hat S. dem Geschädigten P. in derselben
Rechtssache im Sinne des § 356 Abs. 1 StGB pflichtwidrig
gedient. Dies begründet bei S. eine tatbestandliche
Handlungseinheit (vgl. Gillmeister in LK-StGB 11. Aufl. § 356
Rdn. 106; Kuhlen in NK-StGB 2. Aufl. § 356 Rdn. 69;
Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 356 Rdn. 12;
Rudolphi/Rogall in SK-StGB 7. Aufl. § 356 Rdn. 38). Ohne
Belang ist insoweit, ob der Angeklagte selbst als Gehilfe zum
Parteiverrat mehrfach tätig geworden ist. Denn mehrere
Beihilfehandlungen zu einer einheitlichen Haupttat stellen nach den
Grundsätzen der Akzessorietät nur eine Beihilfe dar
(Fischer StGB 55. Aufl. § 27 Rdn. 31 m.w.N.).
Es liegt demnach nur ein Fall des Betruges zum Nachteil des P. ,
tateinheitlich begangen mit Beihilfe zum schweren Parteiverrat vor. Der
Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Dabei muss die
Qualifikation des § 356 Abs. 2 StGB
(„schwerer“ Parteiverrat) ihren Ausdruck im
Schuldspruch finden. § 265 StPO steht der
Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte
insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen
können.
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2. Im Übrigen weist die Überprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dagegen kann der
Strafausspruch mit Ausnahme der drei wegen vollendeten Betruges
verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils neun Monaten
nicht bestehen bleiben.
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a) Soweit es die Taten zum Nachteil des Geschädigten P.
anlangt, zieht schon die Schuldspruchänderung die Aufhebung
der davon betroffenen beiden Einzelstrafen nach sich. Im
Übrigen könnten die Einzelstrafen von einem
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Jahr sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe auch deshalb nicht
bestehen bleiben, weil - wie der Beschwerdeführer zu Recht
einwendet - die Strafzumessungserwägungen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verbots der
Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) begegnen. Indem das
Landgericht dem Angeklagten insoweit strafschärfend anlastet,
er habe "die deutsche Justiz in erheblicher Weise getäuscht
und für seine betrügerischen Absichten
instrumentalisiert, indem durch das kollusive Zusammenwirken der
Parteivertreter eines Zivilverfahrens ein zunächst
vorläufig vollstreckbarer und schließlich
rechtskräftiger Titel erlangt wurde" (UA 138), hat es
letztlich die Tatbegehung als solche zu seinem Nachteil gewertet. Das
ist rechtsfehlerhaft (vgl. Fischer aaO § 46 Rdn. 76 f.).
b) Die in den 13 Fällen des versuchten Betruges
verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten
Freiheitsstrafe hat das Landgericht jeweils dem Strafrahmen des
§ 263 Abs. 1 StGB entnommen. Die eher floskelhafte
Begründung für die Versagung der Strafrahmenmilderung
nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (UA 137)
wird den Anforderungen der Rechtsprechung an die gebotene umfassende
Würdigung insbesondere der versuchsbezogenen Gesichtspunkte,
der Nähe zur Tatvollendung und der Gefährlichkeit des
Versuchs (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 72) nicht gerecht. Insbesondere ist
der in diesem Zusammenhang genannte Gesichtspunkt der erheblichen
kriminellen Energie der Sache nach nichts anderes als der Vorwurf der
Tatbegehung als solcher (§ 46 Abs. 3 StGB).
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c) Die Aufhebung der von den aufgezeigten Rechtsfehlern betroffenen
Einzelstrafen zieht auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach
sich.
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Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer |