BGH,
Beschl. v. 4.11.2009 - 2 StR 434/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 434/09
vom
4. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 4. November 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mühlhausen vom 7. Juli 2009 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit im angefochtenen Urteil eine Entscheidung über die
Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist,
besteht kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die Prüfung einer
Unterbringung gemäß § 64 StGB
drängte sich nach den Feststellungen für den
Tatrichter nicht auf; diese legen insbesondere nicht nahe, dass
zwischen einem Hang des Angeklagten und der abgeurteilten Straftat ein
symptomatischer Zusammenhang bestünde. Das Landgericht hat
lediglich nicht „völlig“
ausschließen können, dass der Angeklagte
„bei dem körperlichen Angriff aufgrund seiner
Alkoholisierung in Verbindung mit seiner emotional-instabilen
Persönlichkeitsakzentuierung oder einer inzwischen
ausgebildeten entsprechenden Persönlichkeitsstörung
in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt
war" (UA 15).
- 3 -
Der Senat ist auch diesbezüglich an der Beschlussverwerfung
nicht gehindert. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts
hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über eine
Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und
nicht zugunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO
(vgl. BGH BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).
Rissing-van Saan Fischer Appl
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