BGH,
Beschl. v. 4.10.2001 - 4 StR 338/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 338/01
vom
4. Oktober 2001
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen
zu Ziff. 1.: Totschlags
zu Ziff. 2.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 4. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum
vom 2. Februar 2001 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die
Urteilsformel dahin ergänzt, daß die von den
Angeklagten S. und A. in dieser Sache in den Niederlanden erlittenen
Freiheitsentziehungen auf die verhängten Freiheitsstrafen im
Verhältnis 1:1 angerechnet werden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible |