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BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 StR 338/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 4.10.2001 - 4 StR 338/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 338/01
vom
4. Oktober 2001
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen
zu Ziff. 1.: Totschlags
zu Ziff. 2.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Februar 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die von den Angeklagten S. und A. in dieser Sache in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehungen auf die verhängten Freiheitsstrafen im Verhältnis 1:1 angerechnet werden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible



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