BGH,
Beschl. v. 4.10.2007 - 2 StR 401/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 401/07
vom
4. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 4. Oktober 2007 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 2. Mai 2007, soweit es ihn betrifft, mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
1
Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO).
2
Die vom Landgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen den
Schuldspruch nicht. Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des
Angeklagten darin, Betäubungsmittel gegen ein festes Entgelt
von einem Ort zum anderen zu transportieren. Gleichwohl hat das
Landgericht den Angeklagten als Täter des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angesehen. Diese Wertung
hält nach der neueren Rechtsprechung des Senats der
rechtlichen Nach-
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prüfung nicht stand. Eine bloße
Kuriertätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den
reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist danach
als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten (BGH NJW 2007,
1220).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch weitere
Feststellungen zu den Tatbeiträgen des Angeklagten getroffen
werden können.
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Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung.
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