BGH,
Beschl. v. 4.9.2001 - 1 StR 227/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 227/01
vom
4. September 2001
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2001
beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerinnen Re. und Ro. S. auf
Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin
P. aus T. wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht Mosbach hat den Angeklagten, den Ehemann bzw.
Stiefvater der Nebenklägerinnen, durch Urteil vom 11. Januar
2001 unter anderem wegen sexueller Nötigung bzw. mehrfachen
sexuellen Mißbrauchs der Nebenklägerinnen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision gegen dieses Urteil
hat der Senat durch Beschluß vom 23. Juli 2001
gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Mit ihrem an das Landgericht Mosbach gerichteten Antrag vom 19. Juli
2001, der am 25. Juli 2001 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist,
begehren die Nebenklägerinnen die Gewährung von
Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz unter
gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin P. .
Der Antrag kann keinen Erfolg haben, da er erst nach
rechtskräftigem Abschluß des Revisionsverfahrens
beim Bundesgerichtshof eingegangen ist und eine rückwirkende
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich
nicht in Betracht kommt (BGHR StPO § 397a I
Prozeßkostenhilfe 13). Der Antrag muß bei dem
Gericht gestellt werden, das für die Entscheidung
über die Bewilligung zuständig ist. Nach der am 13.
Juni 2001 erfolgten Vorlage der Akten zur Entscheidung über
die Revision des Angeklagten war der Bundesgerichtshof nach §
397a Abs. 3 StPO "mit der Sache befaßt" (BGHR StPO §
397a Abs. 3 Zuständigkeit 1) und auch für die
Entscheidung über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe
zuständig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45.
Aufl. § 397a Rdn. 4, 10).
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