BGH,
Beschl. v. 4.9.2002 - 5 StR 369/02
5 StR 369/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. September 2002
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. September 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Zwickau vom 21. März 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 14 bis
23 verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren - auf Kosten der
Staatskasse, die auch die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
des Angeklagten trägt - eingestellt;
b) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der
Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 13
Fällen (Fälle II. 1 bis 13) und wegen sexuellen
Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 38 Fällen
(Fälle II. 24 bis 61), davon in vier Fällen in
Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (Fälle II. 29, 33
und 2 Fälle aus II. 34 bis 61), verurteilt ist;
c) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen der Nebenklägerin B zur Gänze
und die der Nebenklägerin A Ba im Umfang der verbleibenden
Schuldsprüche zu tragen.
4. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung zum Strafausspruch, auch
über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, wird die Sache an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im
übrigen - "wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in 61 Fällen, in 13 Fällen in
Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und in 16
Fällen mit Beischlaf zwischen Verwandten" zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die
mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten
hat den im Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg. Im
übrigen ist sie unbegründet im Sinn von §
349 Abs. 2 StPO.
Nach den zutreffenden Darlegungen in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 9. August 2002 ist in zehn Fällen
Verfolgungsverjährung eingetreten, die zur Einstellung des
Verfahrens im erkannten Umfang nötigt (§ 206a StPO),
in weiteren 13 Fällen Teilverjährung, die zur
Schuldspruchänderung führt; der Senat stellt den
neuen Schuldspruch insgesamt klar. Durch den Wegfall von zehn
Einzelfreiheitsstrafen ist dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage
entzogen. Dies gilt auch für die Bemessung der Einzelstrafen
in den teilverjährten Fällen, weil das Landgericht
insoweit die Verwirklichung mehrerer Tatbestände bestimmend
strafschärfend gewürdigt hat. Der Senat hebt auch die
übrigen Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit
zu umfassender neuer Straffestsetzung zu geben. Der Aufhebung von
Feststellungen bedarf es nach Aufhebung des gesamten Strafausspruchs,
die im wesentlichen Folge der Teileinstellung ist, nicht. Der neue
Tatrichter wird die Strafen auf der Grundlage der bisherigen
Feststellungen neu zu bestimmen haben. Diese sind durch neue, ihnen
nicht widersprechende Feststellungen ergänzbar.
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